Geschwindigkeitsübertretung mit Ahndung durch die Bußgeldbehörde

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Sachverhalt:

Der Beschuldigte fuhr innerorts 27 km/h zu schnell. Die Messung erfolgte mit dem Lasergerät und Foto, LEIVTEC XV3. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde entsprechend geahndet mit einem Bußgeldbescheid. Es wurde ein Bußgeld und ein Punkt durch die Bußgeldbehörde ggü dem Beschuldigten erlassen.

Vorgehensweise:

Ziehen Sie bereits bei Zustellung des Fragebogens einen Fachmann hinzu. In den meisten Fällen ist es ratsam, den Anhörungsbogen nicht an die Behörde zurückzusenden. Hierzu sind sie auch nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Der Betroffene ist gesetzlich nicht verpflichtet, an seiner Überführung mitzuwirken.

Geht eine Stellungnahme des Betroffenen innerhalb der gesetzten Frist nicht ein oder führt diese zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, so wird die Ordnungswidrigkeit nach § 65 OWiG durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bußgeldbescheid geahndet.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid


Gemäß § 67 OWiG kann gegen diesen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Behörde, die ihn erlassen hat, eingelegt werden. Ein Rechtsanwaltszwang besteht hier nicht, so dass der Einspruch auch vom Betroffenen selbst eingelegt werden kann.

Eine Begründung sollte zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben werden, da der Inhalt der amtlichen Ermittlungsakte nicht bekannt ist. Ohne genaue Kenntnis des Inhalts der amtlichen Ermittlungsakte ist eine ordnungsgemäße Vertretung in OWI-Angelegenheiten nicht möglich. Die amtliche Ermittlungsakte kann vom Rechtsanwalt gg. eine Verwaltungsgebühr angefordert werden.

Spätestens nach Zustellung bzw. Einlegen des Einspruchs sollten sie den speziellen Einzelfall durch einen Fachmann überprüfen lassen.

Es ist immer u.a. zu hinterfragen, ob die Eichsiegel durch den Messbeamten ordnungsgemäß überprüft wurden, bis hin zum Überlassen der Lebensakte, Aufbau der Messstation und Kalibrierung etc.

Auch stellt man sich die Frage nach dem

  1. Lebensalter des Messgerätes
  2. Beschilderungsnachweis für 2 km vor und nach der Messstelle,
  3. eine Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommen Verkehrsverstöße,
  4. Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst den dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel für die gesamte Messreihe
  5. Herausgabe einer Kopie der Bedienungsanleitung
  6. ...

Es gilt in jedem Einzelfall gewissenhaft herauszuarbeiten, ob man durch die gewonnenen Informationen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Messung „zu Fall“ bringen kann.

Die Rechtmäßigkeit der Messung kann des Weiteren durch die Inanspruchnahme eines privaten Sachverständigengutachtens bereits außergerichtlich überprüft werden. Diese Kosten werden normalerweise vom Rechtsschutzversicherer für eine ordnungsgemäße Verteidigung übernommen.

Oftmals ist es möglich, bereits ggü. der Bußgeldbehörde Messfehler aufzuzeigen, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Vorliegender Fall:

Im vorliegenden Fall konnte man einen formalen Fehler nach der Zeugenvernehmung nachweisen, so dass das Messverfahren fehlerhaft war mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid durch das Amtsgericht – Strafgericht – verworfen wurde.

Wir stehen Ihnen in Ordnungswidrigkeitenverfahren im Verkehrsecht bundesweit zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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