Geschwindigkeitsverstoß - Freispruch nach Messung mit Laserpistole macht Schlagzeilen

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Die Tageszeitung „Rheinische“ Post berichtet in ihrer Ausgabe vom 24.09.2008 unter der Schlagzeile „Richter: Lasermessung kein Beweis“ über das bemerkenswerte Urteil eines Herforder Amtsrichters. Dieser hatte einen Autofahrer freigesprochen, der von der Polizei bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 21 km/h zu viel gemessen wurde. Die Polizei hatte zur Messung eine Laserpistole verwendet. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass die Polizei nicht hinreichend beweisen könne, dass der per Laserpistole ermittelte Messwert ausschließlich dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist. Der Anwalt des vermeintlichen Verkehrssünders, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, ließ durch ein Gutachten bestätigen, dass der Messwert auch durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden sein konnte, das seitlich versetzt zum Auto seines Mandanten gefahren war. Die Messbeamten hingegen hatten in der Gerichtsverhandlung beteuert, nur das Fahrzeug des Betroffenen anvisiert zu haben.

Die Entscheidung des Herforder Amtsrichters ist höchst begrüßenswert, weil sie konsequent das rechtsstaatliche Gebot „in dubio pro reo“ befolgt. Es darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn die Polizei bei der Geschwindigkeitsüberwachung immer noch Handlaser-Geräte ohne Bilddokumentation benutzt. Der ADAC kritisiert dies seit langem. Trotzdem sind die in Deutschland gebräuchlichsten Lasermessgeräte wie das „Riegl LR90-235/P“, das „Riegl LR 90-235“, das „LAVEG“, „Traffipatrol „ bzw. „LaserPatrol“ sowie „ULTRA LYTE“ nicht mit Video- oder Fotodokumentation ausgestattet. Dabei wäre dies bei solchen, ansonsten hochmodernen Geräten, technisch durchaus machbar. Das es geht, zeigt das Gerät Video LAVEG der Firma Jenoptik.

Der große Nachteil bei den häufig verwendeten Geräten ohne Videodokumentation ist, dass sich das Messergebnis nur durch den Zeugenbeweis feststellen lässt. Der Beweiswert ist also eher niedrig. Allein der Messbeamte ist für die richtige Zuordnung des Messergebnisses zu dem Fahrzeug des Betroffenen verantwortlich. Die zugelassenen Lasermessgeräte zählen zwar zu den sog. standardisierten Messverfahren und geltend insofern als sichere amtliche Messverfahren, was dem Tatrichter eine vereinfachte Urteilsbegründung ermöglicht; dennoch gibt es eine Reihe benutzerabhängige Fehlerquellen.

Diese Fehlerquellen ermöglichen es dem Verteidiger eines Betroffenen, die Geschwindigkeitsmessung durch konkrete Beanstandungen anzugreifen. Sie resultieren aus falscher Handhabung des Lasermessgerätes und insbesondere dem Problem der Strahlaufweitung bei Messungen in größeren Entfernungen. Überdies sind Ablese- oder Übermittlungsfehler des Messpersonals denkbar. Auch eine „standardisierte Messmethode“ liefert nur dann verlässliche Ergebnisse, wenn die bestehenden Bedienvorgaben des Geräteherstellers im Messbetrieb penibel eingehalten werden.

Da ist es nicht verwunderlich, wenn der Herforter Amtsrichter gegenüber der Rheinischen Post erklärt, dass 75 von den 300 jährlich zum Amtsgericht Herford gelangenden Laser-Messungen fragwürdig seien. Aus Herford kommt nicht nur berühmtes Bier. Es gib dort offenbar auch sehr vernünftige Amtsrichter.

Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und auf Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen spezialisiert

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