Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

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Besonders im Jahr 2017 hat der Bitcoin, aber auch der Kryptowährungsmarkt insgesamt eine Berg- und Talfahrt erlebt.

Dies bedeutet, dass einzelne Marktteilnehmer innerhalb eines kurzen Zeitraums die entsprechenden An- und Verkäufe getätigt haben.

Für die genaue Beurteilung der Steuerpflicht der dabei erzielten Gewinne bedarf es einer genauen Analyse des Einzelfalls insbesondere der Art der Tätigkeit (Mining, Trading, Betreiben einer Trading-Plattform) und des Geschäftsvolumens.

Sicher ist jedoch, dass es sich bei Gewinnen, die aus einem Verkauf von Bitcoins oder anderen Währungen erzielt wurden, um steuerpflichtige Einkünfte handelt, wenn der entsprechende Kauf der Bitcoins innerhalb eines Jahres vor dem Verkaufszeitpunkt stattgefunden hat und eine sogenannte Freigrenze von 600 Euro überschritten wurde.

Dies gilt auch unabhängig davon, dass der Europäische Gerichtshof sowie das deutsche Finanzministerium erklärt haben, dass beim Tausch von Kryptowährung in Euro oder andere Währungen keine Umsatzsteuer anfällt, da es in dem gerade beschriebenen Fall nicht um die Umsatzsteuer, sondern um die Einkommensteuer geht.

Sollten die entsprechenden steuerpflichtigen Gewinne nicht im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden, droht zudem bei einer Aufdeckung durch das Finanzamt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung, was zusätzlich zur anfallenden Steuer auch noch zu einer Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe führen kann.

Um sich vor einer solchen Bestrafung zu schützen, empfiehlt sich für solche Gewinne, die nicht erklärt wurden, eine strafbefreiende Selbstanzeige. Übrigens können Verluste aus dem Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen unter bestimmten Voraussetzungen auch geltend gemacht werden.

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