GmbH-Geschäftsführer - Ausscheiden durch Kündigung bzw. Amtsniederlegung
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Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum ein GmbH-Geschäftsführer aus einer GmbH ausscheiden will. Rechtsanwälte sind insbesondere dann mit dem Ausscheiden befasst, wenn ein Streit mit anderen Geschäftsführern oder Gesellschaftern vorliegt oder wenn Haftungsrisiken drohen. Aber auch wenn der Geschäftsführer nur eine berufliche Änderung sucht, muss rechtlich einiges beachtet werden und der richtige Weg des Ausscheidens aus dem Amt gewählt werden.
Fragen, die im Vorfeld zu klären sind:
- Welche Wege der Amtsniederlegung gibt es?
- Gegenüber wem muss die Niederlegung des Amtes erklärt werden?
- Wie ist die Situation, wenn der einzige Geschäftsführer ausscheiden will?
- Wie erfolgt die Löschung im Handelsregister?
- Welche Haftungsrisiken bestehen?
1. Erklärung der Amtsniederlegung
„Ich lege mein Amt als Geschäftsführer der (....) GmbH nieder". So einfach könnte eine Amtsniederlegung durch einen Geschäftsführer aussehen. Eine Begründung muss nicht in der Erklärung enthalten sein. Grundsätzlich kann die Amtsniederlegung jederzeit erfolgen - es sei denn Insolvenznähe liegt vor. Die Niederlegung muss gegenüber dem zuständigen Empfänger erklärt werden. Dies ist derjenige, der auch für die Bestellung des Geschäftsführers zuständig ist - regelmäßig also die Gesellschafterversammlung. Kündigungen der Geschäftsführertätigkeit sollten aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen und schriftlich bestätigt werden.
2. Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers
Sind neben dem ausscheidungswilligen Geschäftsführer keine weiteren Geschäftsführer bestellt, sollte dieser bei einer Amtsniederlegung vorab die Gesellschafterversammlung über die Niederlegung informieren. So besteht die Möglichkeit, umgehend für Ersatz zu besorgen. Durch diese Vorgehensweise kann der ausscheidende Geschäftsführer Haftungsrisiken reduzieren. Nicht nur aus diesem Grund ist stets abzuwägen, ob eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung oder mit einer zeitlichen Versetzung erklärt wird.
3. Welche Rolle spielt der Geschäftsführervertrag?
Selbstverständlich ist bei der Amtsniederlegung auch der Geschäftsführervertrag (Anstellungsvertrag) zu beachten. Das Ausscheiden aus dem Amt erfolgt unabhängig vom Geschäftsführervertrag dieser bleibt bestehen - mit den darin enthaltenen Rechten und Pflichten für die Vertragsparteien. Parallel ist somit auch das Anstellungsverhältnis nach den zivilrechtlichen Regeln zu beenden.
4. Das Handelsregister
Um eine Haftung zu vermeiden, ist die Amtsniederlegung unbedingt im Handelsregister einzutragen. Für die Anmeldung ist ein Notar zu bemühen. Erforderlich ist, dass der Antrag von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet wird. Ein Geschäftsführer kann seine eigene Amtsniederlegung nur dann zur Eintragung anmelden, wenn er die Niederlegung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister erklärt. Diese Vorgehensweis ist dringend anzuraten.
5. Beendigungsvereinbarung
Ein weiterer grundsätzlich zu empfehlender Weg ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Geschäftsführer und der GmbH. Durch eine solche Beendigungsvereinbarung können beispielsweise gegenseitige Haftungsansprüche ausgeschlossen werden. Die Gestaltung durch einen Rechtsanwalt sollte hier die bestmögliche Rechtssicherheit gewährleisten.
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