Google Fonts: Meur-Media Datenschutz mischt als weiterer neuer Mitspieler mit

  • 4 Minuten Lesezeit

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Update 29.11.2022:

Das ging schnell: Die „Datenschutzexperten“ von Meur-Media Datenschutz sind inzwischen zurückgerudert und haben in Ihrem Internetauftritt den folgenden Hinweis veröffentlicht:

Meldung bezüglich Abmahnungen

Zum 25.11.2022 stellen wir die Datenschutzgemeinschaft ein.

Abmahnungen, die zwischen dem 14.11.2022 und dem 25.11.2022 versendet wurden,

können trotz eines rechtlichen Anspruchs durch unser Mitglied verworfen werden,

da wir diese Verstöße nicht weiter verfolgen können.

Dennoch sollten ausnahmslos alle DSGVO-Verstöße behoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Meur-Media Datenschutz“

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Mir wurde eine Abmahnung von Meur-Media Datenschutz vorgelegt, in der es wieder einmal um das Thema „Google Fonts“ geht. Und obwohl die Abmahnwellen zu diesem Thema schon für umfangreiche Diskussionen gesorgt haben, gibt es nun dann doch wieder neue Aspekte. Aber der Reihe nach:

Eine Rückblende auf die vorangegangenen Abmahnwellen

Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts sind salopp gesagt in Mode gekommen. Aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen darf man durchaus von Abmahnwellen sprechen: Nachdem zunächst verschiedene Privatpersonen mit eigenen Schreiben Schadenersatz wegen der datenschutzrechtswidrigen Nutzung von Google Fonts gefordert hatten, waren in der Folgezeit dann auch verschiedene Anwaltskanzleien für betroffene Internetnutzer auf das Thema eingestiegen. Ich hatte daher bereits mehrfach berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-2-google-fonts-abmahnungen-oktober-2022-205530.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/raag-kanzlei-dikigoros-kairis-fuer-wang-yu-wegen-google-fonts-es-bleibt-unserioes-205114.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-ein-schreiben-der-raag-kanzlei-wegen-nutzung-von-google-fonts-erhalten-204854.html

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-google-fonts.htm

Meur-Media Datenschutz eröffnet eine neue Runde:

Meur-Media Datenschutz? Tja, wer mag das nun wieder sein? Auf der eigenen Internetseite gibt man sich selbstbewusst. Dort heißt es (Stand: 24.11.2022):

„Ihre Datenschutzexperten in Deutschland“

Und die Impressum-Angaben sind – naja, sagen wir mal: spartanisch:

„Meur-Media Datenschutz (Tochtergesellschaft)

Yenidogan Mah. Kizilay Sok. No 9/A

34040 Bayrampasa, IST“

Vertrauen erwecken geht nach meiner Auffassung eigentlich anders, aber was solls? Zumindest wird eine Postanschrift in Berlin angegeben. E-Mails möchte man nämlich nicht bekommen. Auf der Internetseite teilt man hierzu kurz und bündig mit:

„Wenn es um Abmahnungen und die IT-Rechtsfragen geht, sind wir ausschließlich über den Postweg erreichbar. Eingehende E-Mails werden nicht zur Kenntnis genommen und automatisiert durch das System verworfen.“

Aber für wen ist Meur-Media Datenschutz denn tätig?

Tja, wenn man das so genau wüsste … In der mir vorliegenden Abmahnung heißt es hierzu geheimnisvoll:

„Ich zeige an, dass ich mich zur Wahrnehmung der Interessen unseres Mitglieds an Sie wende. Eine ordnungsgemäße Vollmacht wird gemäß § 753a ZPO versichert.“

(Kurze Info am Rande: § 753a ZPO sieht vor, dass bestimmte Bevollmächtigte bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern haben.)

Und dann wird es richtig spannend 

Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, was ja doch etwas schwierig ist, wenn der Abmahner namentlich nicht benannt wird. Ein Blick in die beigefügte vorformulierte Erklärung bringt Licht ins Dunkel: Der Abgemahnte soll sich gegenüber Meur-Media Datenschutz verpflichten, dies dann aber so richtig, nämlich mit einer Vertragsstrafenregelung, die eine feste Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro vorsieht.

Ach so:

Eine datenschutzrechtliche Auskunfterteilung wird auch gefordert.

Aber:

Wenn eine Vergleichszahlung von 159,00 Euro geleistet wird, dann wird auf eine Meldung des Vorfalls bei der Aufsichtsbehörde, auf die Auskunfterteilung und auf die Unterlassungserklärung verzichtet. Na, die Masche kennen wir doch bereits aus anderen Google-Fonts-Abmahnungen …

Meine Einschätzung: 

Fast ist man geneigt zu fragen: Echt jetzt? Nachdem die Frage der Berechtigung von Schadensersatzforderungen wegen der datenschutzrechtswidrigen Nutzung von Google Fonts unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs bereits seit einiger Zeit sehr intensiv diskutiert wird, soll nun wirklich noch eine weitere Runde im Abmahnreigen eröffnet werden?

Den Inhalt des mir vorliegenden Schreibens von Meur-Media Datenschutz kann man nach meiner Auffassung mit einem Wort zusammenfassen: unseriös.

Ansonsten bleibt es natürlich dabei:

Wenn der erhobene Vorwurf hinsichtlich der dynamischen Einbindung von Google Fonts berechtigt ist, sollten Sie unverzüglich die erforderlichen Änderungen vornehmen. Denn nach der Abmahnwelle ist offenbar vor der Abmahnwelle.

Meine Empfehlungen:

  1. Klären Sie zunächst den Sachverhalt.
  2. Leisten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich im Übrigen fachkundig anwaltlich beraten.

Aufgrund der Gesamtumstände stellt sich auch im Hinblick auf die Abmahnungen von Meur-Media Datenschutz die Frage, ob es nicht sinnvoll ist, die Zahlungsforderung von vornherein anwaltlich zurückweisen zu lassen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler und Webseiten-Betreiber unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung wegen der Nutzung von Google Fonts erhalten?

Wenn Sie auch ein Schreiben wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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