Grabpflege als höchstpersönliche Auflage nicht vererbbar (AG München v. 27.10.2023, Az. 158 C 16069/22)

  • 2 Minuten Lesezeit

In einer jüngst vom Amtsgericht München gefällten Entscheidung wurde die Frage erörtert, unter welchen Bedingungen die Verpflichtungen aus einer höchstpersönlichen Auflage, hier die Pflege eines Grabes, auf die Erben des ursprünglich Begünstigten übergehen können (Urt. v. 27.10.2023, Az. 158 C 16069/22).

Der Fall konzentrierte sich auf den Antrag eines Mannes, der als Alleinerbe seiner im Jahr 2018 verstorbenen Mutter und letzter Bewohnerin Münchens, deren Grabstätte in Schrobenhausen innerhalb eines Familienbegräbnisses lokalisiert ist. Die Verstorbene hatte einer Nichte testamentarisch einen Betrag von 8.000 Euro zugewandt, zweckgebunden für die Grabpflege. Nach dem Ableben dieser Nichte richtete der Erbe seine Forderung auf Fortführung der Grabpflege gegenüber deren Erben.

Die Beklagten, Erben der Nichte, hatten sich zwar verpflichtet, das Grab temporär im Sinne der Bepflanzung und regelmäßigen Pflege zu betreuen, verweigerten jedoch den Abschluss eines darüberhinausgehenden Pflegevertrages. Ihrer Auffassung nach reflektierte das Vermächtnis den Wunsch der Erblasserin nach einer persönlich durch die Nichte ausgeführten Grabpflege, unterstützt durch den zugewiesenen Geldbetrag.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies mit der spezifischen Natur der testamentarischen Auflage. Die Gerichtsbarkeit interpretierte die Verfügung dahingehend, dass sie ein Vermächtnis zugunsten der Nichte beinhalte, welches mit der Auflage verbunden sei, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen. Jedoch sei der klagende Mann nach Auffassung des Gerichts nicht im Sinne von § 2194 BGB (Anspruch auf Vollziehung) legitimiert, die Erfüllung der Auflage von den Erben einzufordern. Es wurde festgestellt, dass die Auflage weder gemäß §§ 2161, 2187 Abs. 2 ZPO (Haftung des Hauptvermächtnisnehmers) noch nach § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge) auf die beklagten Erben der Nichte übergegangen war.

Das Gericht hob hervor, dass die spezifische Auflage der Grabpflege zwar grundsätzlich passiv vererblich sein könne, in diesem konkreten Fall jedoch ein höchstpersönlicher Charakter der Auflage identifiziert wurde, welcher ausschließlich die Nichte adressierte. Dies ergab sich unter anderem aus der Erkenntnis, dass die verstorbene Mutter des Klägers die nachfolgenden Erben ihrer Nichte nicht kannte und keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zu ihnen bestanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für alle Fragen rund ums Erben und Vererben stehe ich gerne zur Verfügung.

Foto(s): @orlowa

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.

Beiträge zum Thema