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Grad der Behinderung (GdB) – Antrag auf weiteres Sachverständigengutachten

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Bei einem Rechtsstreit über die Frage des Grades der Behinderung (GdB) wird in fast allen Fällen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig sein. In der Praxis ist zu bemerken, dass auch die Sozialgerichte mit dem Ärzte-/Sachverständigenmängel „zu kämpfen“ haben. Wenn dann der Gutachtertermin nach oft langer Wartezeit stattfindet, erfolgen die Untersuchungen und Feststellungen teilweise nicht in dem notwendigen Rahmen. U. a. aufgrund von Termindruck werden z. B. keine Ergänzungen zugelassen, wird der Assistenzarzt mit den Untersuchungen beauftragt, werden innerhalb der Begutachtung weitere dringende Fälle bearbeitet oder werden nur selektive Befunde ausgewertet. Dann stellt sich die Frage, wie der Kläger im Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung reagieren kann.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 01.04.2019, – Az. L 17 SB 87/18 – zu der Frage der Beauftragung eines weiteren Gutachters Stellung bezogen:

„(…) Selbst in dem Fall, dass mehrere Gutachten vorliegen und das erkennende Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend hält, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Bei einer derartigen Konstellation ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (vgl. BSG Beschluss vom 16.2.2012 – B 9 V 17/11 B – Juris RdNr 13 ff). Dies muss erst recht gelten, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten vorliegen, welche hinsichtlich der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Umstände zu dem gleichen Ergebnis kommen (…).“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialrecht:

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht praxisrelevant. Zum einen hat das Gericht sich dazu geäußert, ob ergänzende Fragen an den Sachverständigen nach Erstellung des Gutachtens zuzulassen sind. Hier wurde ausgeführt, dass die Fragen nicht bis ins Detail ausformuliert werden müssen. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. Allerdings müssen die gestellten Fragen auch objektiv sachdienlich sein. Was „sachdienlich“ ist, entscheidet dann im Zweifel das LSG. Zum anderen wurde die Frage nach der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers beantwortet. Danach muss das Gericht dem Antrag nur dann stattgeben, wenn die bisherigen Gutachten nicht „überzeugend“ sind. Es müssen daher Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufgezeigt werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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