Haftungsbescheid wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegenüber Bankmitarbeitern?

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein sehr interessanter Beschluss wurde vom Finanzgericht Düsseldorf im Rahmen eines Haftungsverfahrens erlassen.

Nach Auffassung des erkennenden Senats löst eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch einen Bankmitarbeiter dessen (eigene) Haftungsschuld im Sinne des § 71 Abgabenordnung (AO) aus.

Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass ein Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden leistet, als Haftungsschuldner nach § 71 der Abgabenordnung (Haftung des Steuerhinterziehers) in Betracht kommt - und zwar auch hinsichtlich namentlich nicht identifizierter Kunden.

Die Feststellungen der Steuerfahndung hatten ergeben, dass Kunden Vermögenswerte ins Ausland verlagerten, um die (späteren) Erträge der Besteuerung endgültig zu entziehen.

Die Bank hatte hierfür die Möglichkeit geschaffen, in dem diese zugelassen hat, dass Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung ins Ausland transferiert werden konnten.

Von dieser Möglichkeit hatten die Bankkunden Gebrauch gemacht, um vor Nachforschungen der deutschen Steuerbehörden geschützt zu sein.

Kaum einer der enttarnten Kunden hatte die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben.

Aus dieser Tatsache schloss der Senat außerdem, dass weitere Steuerhinterziehungen vorlagen - nämlich weiterer, nicht enttarnter und damit namentlich nicht bekannter Kunden. Einen Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" sah das Gericht darin nicht.

Fazit:

Auch wenn der Beschluss des FG Düsseldorf nicht dazu führt, dass auch in strafrechtlicher Hinsicht eine „Beihilfe" zur Tat nicht bekannter Bankkunden konstruiert werden kann, sollte er doch zu einem Umdenken auch bei Mitarbeitern in diesen Berufszweigen führen.

Der Beschluss zeigt deutlich, dass die Straflosigkeit vermeintlich neutraler „berufstypischer" Beihilfehandlungen durch Bankmitarbeiter dort ihr Ende findet, wo ausschließlicher Zweck des Handelns eine Ermöglichung der Steuerhinterziehung eines Bankkunden ist.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann 

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig 

www.unternehmerrecht.info

Hier geht es zum Kanzleiprofil.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Sandro Dittmann

Beiträge zum Thema