Halterhaftung bei Brand eines Kfz durch technischen Defekt und Schaden an einem anderen Fahrzeug?

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Der Fall:

(Urteil des BGH vom 21.01.2014, VI ZR 253/13 = NJW 2014, 1182 ff.)

Die Beklagte zu 2 stellte am Nachmittag des 21.01.2012 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses ab. Der Kläger parkte nachfolgend sein Fahrzeug neben dem Wagen der Beklagten. Am 23.01.2013 gegen 1 Uhr nachts entzündete sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2 durch einen technischen Defekt selber und beschädigte hierbei das Fahrzeug des Klägers. Dieser machte einen Schaden in Höhe von ca. 3000,- € geltend. Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab, während das mit der Berufung angerufene Landgericht Karlsruhe die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilte. Die Beklagten legten gegen ihre Verurteilung Revision ein, die jedoch vom BGH zurück gewiesen wurde.

Das Problem:

§ 7 I StVG, auf den sich auch der Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 I Nr. 1 VVG stützt, bestimmt für den Fall, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall stand das Fahrzeug der Beklagten unbewegt und ohne laufenden Motor seit Stunden in der Tiefgarage, bis es durch eine Selbstentzündung des Fahrzeuges zum Schadenseintritt kam. Streitentscheidend für die Frage der Halterhaftung war damit die Frage, ob sich das Fahrzeug der Beklagten noch im Betrieb befand.

Die Entscheidung:

Vielfach wird bei der Beantwortung der Frage des Fahrzeugbetriebes zu stark auf die durch die Motorkraft entwickelte schnelle Bewegung und freigesetzte Energie geschaut, was im vorliegenden Fall natürlich nicht zu einer Bejahung eines Fahrzeugbetriebes führen könnte. Hier hat der BGH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass der Begriff des Betriebes weit auszulegen sei. Diese weite Auslegung sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet werde. Die Vorschrift wolle daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Erforderlich sei daher, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeuges stehe. Vorliegend habe durch einen technischen Defekt ein naher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung bestanden. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob bei einem Kurzschluss der Batterie ein Brand vor, während oder nach der Fahrt eintrete. Der Fall sei eben anders zu bewerten, als bei einer vorsätzlichen Brandstiftung an einem ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Pkw, weil vorliegend das Schadensgeschehen durch das Kfz selber entscheidend mitgeprägt worden sei.

Fazit:

Bei Schadensfällen sollte der Geschädigte sich immer diesen weiten Betriebsgefahrbegriff vor Augen führen. So befindet sich z. B. ein falsch geparktes Fahrzeug, welches dem fließenden Verkehr die Sicht behindert, durchaus im Sinne des Gesetzes im Betrieb, so dass bei einem Unfall zumindest eine Mithaftung des entsprechenden Fahrzeughalters und seiner Versicherung in Betracht kommt.


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