Handwerksausübung ohne Meistertitel?

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Wer selbständig ein Handwerk betreibt, das einen Meistertitel voraussetzt, bekommt möglicherweise Scherereien mit dem Ordnungsamt/Gewerbeamt/Kreisverwaltungsreferat der Kommune/des Kreises.

Das Amt kann u. a.

  • eine Ordnungsverfügung wegen unerlaubter Handwerksausübung erlassen,
  • den Betroffenen auffordern, die unerlaubte Handwerksausübung zu unterlassen,
  • ihm eine Zwangsgeld androhen und bei Zuwiderhandlung festsetzen,
  • die sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung anordnen,
  • ein Bußgeld festsetzen und
  • einen Bescheid erlassen, mit dem der Wert von Erträgen der unerlaubten Handwerksausübung eingezogen wird.

Nach der Handwerkordnung ist die selbständige Ausübung eines sogenannten zulassungspflichtigen Handwerks nur dem- oder derjenigen erlaubt, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Darin kann eingetragen werden, wer in einem Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Welches Handwerk zulassungspflichtig ist, ist in der Anlage A zur Handwerksordnung geregelt.

Es gibt jedoch auch zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe. Diese sind in der Anlage B zur Handwerksordnung, Abschnitt 1 und 2, aufgeführt. Welche Tätigkeit unter welchen Begriff fällt, ist im Einzelfall mitunter aufwendig zu klären.

Unter bestimmten Bedingungen kann für zulassungspflichtige Handwerke eine Ausübungsberechtigung oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ohne Meistertitel ausgeübt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Handwerksordnung. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Zugleich handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Ordnungswidrig handelt danach, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, selbständig betreibt und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Gesetzes. Die Vorschrift droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR an.

Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten können Mittel und Taterträge der unerlaubten Handwerksausübung eingezogen werden.

Wer von den oben genannten Maßnahmen des Ordnungsamts bedroht ist, sollte sich fundierte Rechtsberatung sichern. Die Maßnahmen des Amts müssen gegebenenfalls in unterschiedlichen Verfahren bei verschiedenen Gerichten mit voneinander abweichenden Rechtsbehelfsfristen angefochten werden.


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