Haschkuchen oder Haschkekse - ein Partygeschenk mit strafrechtlichen Folgen
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Wie die brandenburgische Presse am 31.7.12 berichtete, mussten nach dem Konsum eines Haschkuchens der gastgebende Professor einer Semesterabschlussfeier sowie elf seiner Studenten in Krankenhäuser eingeliefert werden. Neben den gesundheitlichen Folgen stellt sich die Frage, welche strafrechtlichen Folgen der Haschkuchen für die Partygäste haben kann. Hierbei muss unterschieden werden zwischen dem Gastgeber, den normalen Partygästen und dem Gast, welcher den Kuchen mitbrachte.
Im vorliegenden Fall war es laut Pressebericht so, dass ein Gast das Gebäck als „Zauberkuchen" zum Verzehr auf den Tisch stellte. Damit war allen Gästen klar, dass der Kuchen höchstwahrscheinlich mit Drogen im Sinne des BtMG (Betäubungsmittelgesetzes) angereichert war.
Bei den Gästen, welche ohne Verzehr eines Kuchenstückes bei der Party waren, scheidet ein strafrechtliches Handeln aus. Es liegt kein Besitz von BTM vor.
Die Gäste, welche im vollen Wissen vom „zauberhaften" Inhalt des Kuchens ein Stück verspeisten, haben sich wegen Besitzes einer geringen Menge von BTM strafbar gemacht. Jedoch ist die im verspeisten Kuchenstück enthaltene Menge an Haschisch sicher weit unter den sogenannten Eigenbedarfsmengen. Auch wenn der Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar ist, ist der jeweilige Esser eines Kuchenstückens für kurze Zeit auch Besitzer. Ob gegen jeden Esser ein Strafverfahren wegen Besitzes von BTM eingeleitet wird, ist sehr vom jeweiligen Bundesland und deren Politik abhängig. Im Hinblick auf die sehr geringe Menge an Haschisch im einzelnen Kuchenstück dürfte im Regelfall die Staatsanwaltschaft von einer Anzeige absehen oder das Verfahren gleich wieder einstellen.
Der Bäcker und Mitbringer des Kuchens verwirklicht mit seinem Handeln gleich mehrere Tatbestandsvarianten des § 29 BTMG (Betäubungsmittelgesetz). Im Hinblick auf die im Gesamtkuchen enthaltene Menge an Haschisch liegt Besitz sowie die Abgabe von Betäubungsmitteln vor.
Sehr problematisch ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gastgebers: ob das Hinstellen von Kuchentellern und -gabeln schon Beihilfe zur Abgabe von BTM ist, erscheint sehr fraglich. Eine Garantenpflicht gegenüber volljährigen Gästen hat er jedenfalls nicht. Im vorliegenden Fall dürfte es allerdings zu dienstrechtlichen Konsequenzen kommen.
Rechtsanwalt
Ulli H. Boldt
Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de
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