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Hauptzollamt – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) - Hausdurchsuchung - Scheinselbstständigkeit

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In den letzten Monaten waren wiederholt Wohnungs- und Geschäftsdurchsuchungen der Zollfahndung zu registrieren, bei denen es im Kern um komplizierte Abgrenzungsfälle der Scheinselbstständigkeit geht und der strafrechtliche Tatvorwurf keinesfalls eindeutig ist.

Zuständigkeiten der Sozialversicherungsträger

Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung oder als „echte Selbstständigkeit" ausgeübt wird, ob liegt in erster Linie den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen. (§§ 7a, 28h und 28p SGB IV). Deren Entscheidungen werden von den Sozialgerichten überprüft. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist keinesfalls trivial und in vielen Fällen alles andere als einfach. Viele Auftraggeber und auch Auftragnehmer handeln in Unkenntnis und werden oft überraschend mit Beitragsforderungen konfrontiert. Die Zahl der Sozialgerichtsprozesse steigt extrem an. Die Verfahren der Sozialversicherungsträger sind reine Verwaltungsverfahren. Sie enden im schlimmsten Fall mit (teilweise hohen) Beitragsnachforderungen.

Die Aufgaben der Zollverwaltung

Die Zuständigkeit der Zollbehörden überschneidet sich in Teilbereichen mit den Aufgaben der Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte. Die Zollverwaltungen sind u. a. zuständig für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit in strafrechtlicher Hinsicht und nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Ihre Verfahren können zur Anklage und Verurteilung führen. Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Prüfungszuständigkeit die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 14 SchwarzArbG). Die zuständigen Abteilungen nennen sich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (FKS) und sind bei den Hauptzollämtern angesiedelt.

s. auch hier: http://www.anwalt.de/rechtstipps/scheinselbstaendigkeit-hauptzollamt-finanzkontrolle-schwarzarbeit-fks-a-stgb_026431.html

Die Zollfahnder werden zunehmend auch dann tätig, wenn die Beurteilung, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, rechtlich schwierig ist. Die Verfahren werden zum Teil durch die Zollbehörden selbst eingeleitet, wenn diese im Rahmen ihrer Ermittlungen auf Verdachtsfälle stoßen. Ansonsten leiten die Staatsanwaltschaften förmliche Ermittlungsverfahren ein und beauftragen die Zollfahnder mit der Ermittlungstätigkeit vor Ort. Mitunter erstatten auch die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Strafanzeigen, wenn dort der Verdacht auftaucht, dass abhängig Beschäftigte bewusst nicht zur Sozialverwaltung angemeldet wurden.

Der strafrechtliche Vorwurf lautet in solchen Fällen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" (§ 266a StGB). Dies ist ein Vorsatzdelikt. In schwierigen Abgrenzungsfällen lässt sich der Vorsatz keinesfalls zweifelsfrei nachweisen. 

Zur Durchführung ihrer Prüfungsaufgaben sind die Behörden der Zollverwaltung befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen im Rahmen ihrer Prüfungen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. In schweren Verdachtsfällen nehmen die Hauptzollämter im Auftrag der Staatsanwaltschaft auch Hausdurchsuchungen einschließlich der Beschlagnahme von Gegenständen vor. Eine Hausdurchsuchung muss durch richterlichen Beschluss angeordnet werden.

Wie verhält man sich bei einer Hausdurchsuchung?

  • Keinen Widerstand leisten!
  • Ruhe bewahren,
  • Den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Darin muss bezeichnet sein, auf welche Gegenstände sich die Suche erstrecken soll,
  • die Personalien aller Ermittlungsbeamten anhand der Dienstausweise abfragen und notieren,
  • Begleiten und kontrollieren Sie die Ermittlungsbeamten bei der Durchsuchung. Gegebenenfalls notieren Sie sich Beobachtungen, insbesondere dann, wenn die Fahnder andere Gegenstände suchen, als im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt,
  • Sie dürfen einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Fordern Sie die Ermittlungsbeamten auf, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Anwalts zu warten,
  • Auch wenn Sie keinen Anwalt erreichen können, sollten Sie versuchen, Zeugen hinzuzuziehen
  • Keine inhaltlichen Angaben zur Sache. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Als Beschuldigter brauchen Sie nicht auszusagen,
  • Sie können gesuchte Gegenstände freiwillig vorlegen, sollten jedoch der Sicherstellung widersprechen. Lassen die Gegenstände gegebenenfalls beschlagnahmen,
  • Kontrollieren Sie, ob sämtliche beschlagnahmten Gegenstände im Durchsuchungsprotokoll genau bezeichnet werden, kontrollieren Sie das Protokoll auf Vollständigkeit und lassen sich hiervon eine Kopie aushändigen.

Wie geht es anschließend weiter?

Die Ermittlungsergebnisse werden der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese entscheidet, ob Anklage erhoben wird. Ist die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und echter Selbstständigkeit schwierig, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Die Staatsanwaltschaften haben deutlich kürzere Verjährungsfristen zu beachten, als die Sozialversicherungsträger. Es kann also zur Anklage kommen, ohne dass eine rechtskräftige sozialgerichtliche Entscheidung vorliegt. Es besteht hierdurch die Gefahr, dass die Strafgerichte eine Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt aussprechen, die Sozialgerichte jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangen und entweder „echte Selbstständigkeit" oder zumindest fehlenden Vorsatz feststellen. Deshalb sollte zur Verteidigung im Strafverfahren auf eine vorläufige Aussetzung des Verfahrens hingewirkt werden.

Parallel zum Strafverfahren ist die sozialversicherungsrechtliche Klärung weiter zu betreiben. Dies kann in Form eines Antrags auf Statusklärung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin oder durch Antrag auf Durchführung einer Betriebsprüfung geschehen. In diesem Verfahren erfolgt die sozialversicherungsrechtlich verbindliche Klärung der Frage, ob die streitige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder eine echte Selbstständigkeit darstellt.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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