Hausdurchsuchung zur Berechnung einer Geldstrafe?

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Es gibt bestimmte Straftaten, die regelmäßig einen Durchsuchungsbeschluss nach sich ziehen: Kapital- und Sexualdelikte zum Beispiel. Im vorliegenden Fall war ein anderes Delikt der „Grund“ für eine Durchsuchungsanordnung – eine Beleidigung!

Der Fall: Gegen einen verbeamteten Lehrer wurde wegen des Verdachts der Beleidigung von zwei Polizeibeamten ermittelt.

Da eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Betracht kam, ordnete das Amtsgericht Heilbronn die Durchsuchung der Wohnung des Lehrers an, die dann auch erfolgte. Gegen die Durchsuchungsanordnung richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Lehrers, nach dem der ordentliche Rechtsweg zu nichts führte.

Hintergrund: In § 40 StGB ist regelt, wie eine Geldstrafe bemessen wird.

Diese setzt sich aus der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe zusammen – um letztere geht es hier.

In § 40 Abs. 2 StGB heißt es dazu:

„Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.“

Woher aber soll das Gericht nun wissen, wie viel Geld dem Täter zur Verfügung steht, wie also seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konkret aussehen? Nun, in diesem Fall entschied sich das Gericht für eine Durchsuchung der Wohnung des Lehrers, um Unterlagen wie Bezügemitteilungen oder Einkommens-steuererklärungen aufzufinden.


Entscheidung: Der Lehrer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss Erfolg (Beschl. v. 15. November 2023, Az.: 1 BvR 53/23).

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Durchsuchungsanordnung den Lehrer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzte und unverhältnismäßig war. Die Unverhältnismäßigkeit lag hier vor, da es sich bei einer Beleidigung nur um „kleinere Kriminalität“ handelt.

Alternative und mildere Ermittlungshandlungen wären etwa gewesen:

  • Befragung des Lehrers über seinen Verteidiger zu seinen Einkommensverhältnissen (sollte die Regel sein!),
  • Bankanfragen,
  • eine Anfrage bei der Besoldungsstelle.

Wurden auch Sie von einer Hausdurchsuchung überrascht? Ich helfe Ihnen dabei, auch im Nachhinein gegen die Durchsuchung vorzugehen. Das kann zu Rückgabe von beschlagnahmten Geräten wie Handys und Laptops führen und letztlich zur Beendigung des Verfahrens.

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Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt und kennt sich mit dem grundrechtlich geschützten Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus.

Foto(s): DK, Frank Beer

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