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Hilfe bei Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Serien „Gotham“ und „The Flash“

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Abmahnung durch Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH für die Erfolgsserien „Gotham“ und „The Flash“

Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mit Sitz in München verschickt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an diversen Folgen der Serien „Gotham“ und „The Flash“.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, die entsprechenden Folgen der Serie anderen Nutzern von Filesharing-Netzwerken, also sog. Internettauschbörsen (sog. p2p-Netzwerke) zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Von den Inhabern der jeweiligen Internetanschlüsse wird deshalb nach Ermittlung deren IP-Adresse die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrags i.H.v. EUR 915,00 bei zwei Folgen gefordert.

Soll ich unterschreiben? Soll ich zahlen?

Beim Erhalt eines Abmahnschreibens ist der Schock angesichts der hohen Forderung zunächst groß. Wichtig ist allerdings, Ruhe zu bewahren.

Wir raten, die Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben und keinen Zahlungsvorgang ohne vorherige juristische Überprüfung einzuleiten.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist weit formuliert, bindet den Unterschreibenden über einen erheblichen Zeitraum und führt bei Zuwiderhandlung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe i.H.v. mehreren tausend Euro (i.d.R. min. EUR 5001,00 um die Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen).

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Forderungen des Rechteinhabers bestehen, sollte immer durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Fachmann geprüft werden.

In vielen Fällen kann eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen oder die Forderung deutlich reduziert bzw. ganz abgewehrt werden.

Beachten Sie bitte unbedingt die absichtlich kurz bemessenen Fristen. Ein Zögern kann teuer werden, da der Rechtsinhaber eine einstweilige Verfügung anstrengen kann. Die Verteidigung gegen diese ist dann mit weiteren Kosten verbunden. Suchen Sie daher unverzüglich einen Rechtsanwalt auf.

Einzelfallprüfung unerlässlich:

Ob und in welcher Höhe eine Einstandspflicht für die behauptete Urheberrechtsverletzung besteht, muss immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

Alleine aus der Tatsache, dass der Internetanschluss von einer bestimmten Person bereitgestellt wird, kann keine Verantwortlichkeit gefolgert werden. Insbesondere in sog. Drittbeteiligungsfällen, wenn etwa die Rechtsverletzung von Besuchern, Mitbewohnern oder Familienangehörigen begangen wurde, kann eine Einstandspflicht des Anschlussinhabers häufig ausgeschlossen werden. In diesen Fällen kommt es lediglich darauf an, ob der erforderlichen Aufklärungs- und Kontrollpflicht nachgekommen wurde und dass der Internetanschluss passwortgeschützt ist.

Das Urheberrecht ist komplex und aufgrund der in der Rechtsprechung ausdifferenzierten Kasuistik in der Regel nur von einem Fachmann zu bewältigen.

Wir bieten kostenlose Erstberatung:

Wir verfügen über einschlägige Erfahrungen mit der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, die für einen Großteil der in Deutschland versandten Abmahnungen verantwortlich sind.

Deshalb können wir Ihnen eine zuverlässige Rechtseinschätzung und Risikobewertung liefern, um so das Prozess- und Kostenrisiko zu verringern.

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