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Ihr gutes Recht - Sonderkündigungsschutz und Merkzeichen bei Schwerbehinderung

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Feststellung eines Grades der Behinderung zur Erlangung von Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen 

Falls Sie wegen Krankheit, unfallbedingt oder auch schon von Geburt an ein erhebliches behinderndes Leiden haben, das die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, dann sollte dies als Behinderung behördlich festgestellt werden. Dies regelt § 69 SGB IX. Als „schwerbehindert” im Sinne des Gesetzes gelten dabei Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, beziehungsweise hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder beschäftigt sind.

Die Behinderung darf auch nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern. Je nach Art der festgestellten Behinderung müssen von Gesetzes wegen auch Merkzeichen zuerkannt werden, die für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wichtig sind.

Den Antrag zur Feststellung einer Behinderung stellt man am besten beim zuständigen Sozialamt, zum Beispiel im Sachgebiet Schwerbehinderteneigenschaft der Landeshauptstadt Dresden. Den Antragsvordruck erhalten Sie auf unserer Internetseite zum Download. Das Feststellungsverfahren kann beschleunigt werden, indem dem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die beim Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beigefügt werden.

Dieser Antrag auf Feststellung einer Behinderung bei der Behörde ist gebührenfrei. 

Sollte Ihnen ein GdB von mindestens 30 aber noch nicht 50 zuerkannt worden sein, besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zu beantragen. 

Feststellung eines Grades der Behinderung zur Erlangung eines arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes 

Selbstverständlich steht Ihnen nach den §§ 85 ff. SGB IX bei Feststellung einer Schwerbehinderung oder bei Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ein arbeitsrechtlicher Sonderkündigungsschutz zu. 

Unsere Anwaltskanzlei SZ-Rechtsanwälte berät Sie gerne, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen können. Darüber hinaus vertreten wir Sie kompetent und konsequent insbesondere in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren und Klageverfahren. Durch eine langjährige Berufserfahrung sind uns die „Fallstricke” im Behördendschungel vertraut und wir helfen Ihnen gern dabei, die möglichen Probleme erfolgreich zu vermeiden. Rechtsanwalt Alexander Zieschang wurde zudem durch den erfolgreichen Abschluss eines Fachanwalt-Lehrganges für Sozialrecht sowie für die Vielzahl nachgewiesener praktischer Fälle im Bereich des Sozialrechts der Titel „Fachanwalt für Sozialrecht” verliehen.



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