Ihr Schnäppchen hängt beim Zoll fest = Grenzbeschlagnahmung - Abmahnung wg Markenrecht/Plagiat

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

In Corona-Zeiten ist das Onlineshopping beliebter denn je. So bieten gerade chinesische Anbieter über Amazon, Ebay und Co. (vermeintliche) Markenware zu Schnäppchenpreisen an. 

Doch immer wieder kann das vermeintlich günstige Schnäppchen aus Übersee zu einer teuren Plagiats-Falle werden.


Nicht nur, dass die Ware beim Zoll festhängt, es kann auch der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung drohen wegen Einfuhr eines Plagiats.

Wie Sie reagieren sollten, wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier. 


Post vom Hauptzollamt


Betroffene berichten uns immer wieder, dass sie online bei Händlern aus China Markenware gekauft hätten, doch statt der bestellten Ware hätten Sie zunächst Post vom Hauptzollamt erhalten. 

In diesen Schreiben wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass die Ware nicht zugestellt/abgeholt werden könne, da der Verdacht bestehe, dass es sich bei der Ware um ein Plagiat handele. Die Ware werde nun zunächst an den (angeblichen) „Inhaber der Rechte“ weitergeleitet, um eine etwaige Nachahmung/Plagiatsvorwurf überprüfen zu können. 

Betroffen sind Schnäppchenjäger von Sonnenbrillen, Kleidung, Taschen etc. Bei so ziemlich jedem Markenprodukt von Übersee könnte der Plagiatsvorwurf drohen. 


Das Grenzbeschlagnahmungsverfahren

Dabei ist es hinlänglich bekannt, dass gerade in China Produktfälschungen hergestellt werden. Da dadurch ein erheblicher Schaden für Markeninhaber entsteht, haben diese die Möglichkeit ein sogenanntes Grenzbeschlagnahmungsverfahren beim Zoll durchzuführen.  

Hierzu muss man wissen, dass insbesondere die großen Labels dieser Welt sogenannte Grenzbeschlagnahme-Anträge bei den Zollbehörden hinterlegen. Bei Überprüfung derartiger Sendungen durch den Zoll kann sich der Verdacht einer Markenrechtsverletzung ergeben.

Gesetzliche Grundlage für die Grenzbeschlagnahme ist die europäische Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (auch Piraterie-VO). 

Dieses Vorgehen erfolgt auf Antrag des Rechteinhabers. Sowohl der Rechteinhaber als auch der Adressat der Warenlieferung werden in dem Fall einer Beschlagnahme informiert.

Dem Käufer wird vom Zoll mitgeteilt, dass die beschlagnahmten Waren zur Überprüfung, ob es sich um Produktfälschungen handelt, an den Rechteinhaber übersendet worden sind. Zugleich wird die Vernichtung der Waren angekündigt.

Die Kosten für das Grenzbeschlagnahmeverfahren hat grundsätzlich der Rechteinhaber zu tragen. 

Bestätigt sich allerdings bei der Überprüfung der Verdacht der Zollbehörde und es handelt sich tatsächlich um Fälschungen, stehen dem Rechteinhaber diverse Ansprüche gegen den Käufer der Waren zu. 


Hier drohen markenrechtliche Abmahnungen

Der Rechteinhaber kann nun gegen den Käufer markenrechtlich vorgehen. In der Regel erfolgt eine Abmahnung, in der neben Unterlassung und Auskunft auch Zahlung von Abmahngebühren/Schadensersatz gefordert wird.


Hier kann es schnell teuer werden, da markenrechtliche Streitwerte oft jenseits der 100.000,- Euro -liegen.


Es liegt jedoch nicht bei jeder Einfuhr eines Plagiats automatisch eine Markenrechtsverletzung vor. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Abgemahnte „im geschäftlichen Verkehr“ gehandelt hat.

Bei lediglich privaten Käufen zum privaten Gebrauch scheiden markenrechtliche Ansprüche aus. 

Die juristische Abgrenzung von privatem und Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jedoch nicht immer eindeutig. Entscheidend für die Beurteilung ob im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde, ist u.a. die Menge der angekauften oder verkauften Waren. 


Hier ist anwaltlicher Rat gefragt!


In einem uns vorliegenden Fall, wurde beispielsweise ein Käufer von mehreren Caps/Mützen (über 10 Stück) mit dem Monster Energy-Logo nach einer zollrechtlicher Grenzbeschlagnahmung abgemahnt. Unser Mandant gibt jedoch an, die Mützen lediglich für seine private Sammlung erworben zu haben. Der Streitwert wurde von der Gegenseite mit 250.000,- Euro (!) beziffert. Wir berichteten hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/markenabmahnung-der-monster-energy-company-durch-kanzlei-bird-bird-wegen-krallen-logo_168253.html


Unser Rat 

Sollte auch Ihre Ware vom Zoll beschlagnahmt und an einen etwaigen Rechteinhaber versandt worden sein, so sollten Sie sich an einen spezialisierten Anwalt wenden und schnell eine Abmahnung abwehren zu können.

Markenrechtliche Abmahnungen sind ernst zu nehmen!


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wir konnten schon zahlreiche Online-Händler erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen. 


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema