Immobiliendarlehen: Widerrufsjoker ab dem 21.06.2016 abgeschafft

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Nun ist es soweit: Der Bundestag hat den sogenannten Widerrufsjoker, den viele Darlehensnehmer in den letzten Jahren genutzt haben, abgeschafft.

Die Gesetzesänderung kann man als Erfolg der Bankenlobby einstufen. Das Gesetz enthält nämlich eine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Darlehensverträge.

Bisherige Rechtslage

War es bisher so, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht theoretisch ewig ausgeübt werden konnte (daher auch die gängige Bezeichnung als „ewiges Widerrufsrecht“), ist damit nun Schluss.

Der Verbraucherschutz wird in diesem Punkt also geopfert. Die fragliche Bestimmung lautet in der Drucksache 18/7584 wie folgt:

„Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 01. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.“

Viele falsche Widerrufsbelehrungen von 2002-2010

Gerade in dem genannten Zeitraum, d.h. vom 01.09.2002 bis 10.06.2010, wurden etliche fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Einige Schätzungen gehen von einem Anteil fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in Höhe von 80 % aus.

Den Banken und Sparkassen wird daher ein großes finanzielles Risiko durch den Gesetzgeber abgenommen. Das Nachsehen haben mal wieder die Verbraucher und Darlehensnehmer: Ihnen wird die Möglichkeit genommen, Darlehensverträge mit zu hohen Zinsen zu widerrufen.

Verbraucherschutz geschwächt

Interessant sind die Stellungnahmen der Fraktionen hierzu:

Die CDU/CSU-Fraktion teilt hierzu – recht eindeutig – mit:

„Das sogenannte ewige Widerrufsrecht sei keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen und müsse daher korrigiert werden.“

Das stimmt so nicht: Bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht war grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Dies lag an europarechtlichen Vorgaben.

Es gab allerdings in der Vergangenheit bereits Versuche, das Widerrufsrecht zeitlich zu begrenzen, was jedoch wiederum an den europarechtlichen Vorgaben gescheitert ist. Beispiel hierfür ist das Haustürwiderrufsgesetz.

Inhaltlich unrichtig argumentiert auch die Fraktion der SPD. Hier wird behauptet:

„Die Fraktion der SPD betonte, dass die geplanten Regelungen zum Widerrufsrecht nicht rückwirkend in Rechte eingegriffen. Die Verbraucher hätten vielmehr noch drei Monate Zeit, um ihr Widerrufsrecht auszuüben.“

Auch diese Stellungnahme ist inhaltlich falsch. Zwar wird den Verbrauchern eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Rückwirkung jedoch in jedem Falle ein.

Von der Opposition wird richtigerweise kritisiert, dass die Umsetzung einer verbraucherfreundlichen EU-Richtlinie für das Gegenteil, nämlich Schwächung des Verbraucherschutzes, genutzt wurde.

Dieser Kritikpunkt ist leider zutreffend:

Die Gesetzesänderung stellt einen Kniefall vor der Bankenlobby dar. Es gab keine Rechtsunsicherheit, da die Voraussetzungen für das Widerrufsrecht von der Rechtsprechung hinreichend geklärt sind.

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Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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