Informationspflichten im Fernabsatz nach Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024: Was gilt für gebrauchte Produkte?

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Zum 13.12.2024 tritt die Produktsicherheitsverordnung (VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates) in Kraft.

Unter anderem haben Internethändler die Verpflichtung, bei dem Angebot eines sogenannten Verbraucherproduktes umfangreiche Informationen im Internet darzustellen. Bis auf wenige Ausnahmen gilt diese Verpflichtung für alle Verbraucherprodukte. Verbraucherprodukte sind Produkte, die durch Verbraucher verwendet werden oder verwendet werden können. Vereinfacht kann man sagen, dass so gut wie alles, was Verbrauchern an Waren in einem Internetshop angeboten wird, Verbraucherprodukte sind.

Gemäß Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung gibt es bei dem Angebot eines Verbraucherproduktes im Internet folgende Informationspflichten:

Artikel 19

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.“

Konkrete Informationen zu den Informationspflichten beim Angebot von Verbraucherprodukten im Internet nach Produktsicherheitsverordnung haben wir hier zusammengestellt.

Was gilt bei Gebrauchtware?

Auch gebrauchte Produkte unterfallen der Produktsicherheitsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen. In diesem Fall gelten die Informationspflichten nach Art. 19 beim Angebot von Verbraucherprodukten auch bei Gebrauchtware.

Dies ergibt sich bereits jetzt aus der aktuellen Fassung des Produktsicherheitsgesetzes. Nach § 2 Nr. 25 Produktsicherheitsgesetz ist ein Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wieder aufbereitetes Produkt, welches für Verbraucher bestimmt ist.

Diese Einordnung macht durchaus Sinn, da die Produktsicherheitsverordnung letztlich die Sicherheit von Verbrauchern schützen soll, wenn diese Verbraucher Produkte auch tatsächlich verwenden und zwar egal, ob neu oder gebraucht.

Sämtliche Informationspflichten beim Angebot von Verbraucherprodukten gemäß Art. 19 (siehe oben) gelten somit in der Regel auch bei gebrauchten Produkten.

Ausnahme: Produkte, die tatsächlich nicht benutzt werden können

In einer Anmerkung zur Produktsicherheitsverordnung sowie zum aktuellen Referentenentwurf der Bundesregierung zur Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes wird eine Ausnahme geregelt. Die Anforderungen nach Produktsicherheitsverordnung und der zukünftigen Fassung des Produktsicherheitsgesetzes gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht.

Die Produktsicherheitsverordnung und damit die Informationspflichten geltend nicht für Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen. Die Verordnung nennt hier Beispiele:

Nämlich Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufbereitungsbedarf dargestellt werden oder Sammlerstücke von historischer Bedeutung.

Der Referentenentwurf zur Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes spricht insofern von gebrauchten Produkten, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.

Es gibt somit mehrere Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen, damit unter anderem die Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung nicht geltend:

Zum einen darf das Produkt im angebotenen Zustand quasi nicht verwendbar sein.

Es ist somit notwendig, dass das Produkt instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden muss, bevor es wieder benutzt werden kann. Dies macht durchaus Sinn, da die Verbrauchersicherheit nur dann beeinträchtigt wird, wenn ein gebrauchtes Produkt auch tatsächlich benutzt wird. Die Verordnung spricht darüber hinaus noch von „Sammlerstücken von historischer Bedeutung“. Derartige Sammlerstücke stellt man sich eher in die Vitrine und benutzt sie nicht.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Reparatur- oder Wiederbearbeitungsbedarf im Angebot ausdrücklich angegeben werden muss. Der Referentenentwurf des Produktsicherheitsgesetzes spricht insofern von einer ausreichenden Unterrichtung.

Mit anderen Worten:

Im Angebot selbst muss somit darüber informiert werden, dass das Produkt in der angebotenen Form ohne Reparatur oder Wiederaufbereitung nicht benutzt werden kann.

Sind diese Ausnahmen abschließend?

Dies dürfte ungeklärt sein. Die Produktsicherheitsverordnung spricht von einer Ausnahme bei Produkten, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen. Der Reparaturbedarf wird in diesem Zusammenhang in der Verordnung als Beispiel genannt, neben Sammlerstücken. Der Referentenentwurf zum Produktsicherheitsgesetz beschränkt sich jedoch auf die Voraussetzung der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung.

Wann ein Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten kann, dass ein Produkt aktuelle Sicherheitsnormen erfüllt, ist unklar.

Darstellung der notwendigen Informationen nach Art. 19 in Internetangeboten bei Gebrauchtware häufig schwierig


Gerade bei älteren Produkten, die weder Antiquitäten noch Sammlerstücke sind, gibt es zudem in der Praxis erhebliche Probleme, die notwendigen Informationen darzustellen.

So ist z.B. denkbar, dass es den Hersteller, über den ausführlich zu informieren ist, nicht mehr gibt.

Sollte es zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verbraucherprodukt erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wurde (in den Verkehr gebracht wurde) überhaupt nach den damalig geltenden Vorschriften Warnhinweise und Sicherheitsinformationen gegeben haben, kann es zum Teil schwierig sein, diese Informationen bei einem Internetangebot darzustellen, weil z.B. die Gebrauchsanweisung mit den Sicherheitsinformationen nicht mehr vorhanden ist und auch nicht im Internet veröffentlicht wurde.

Hinzukommt, dass Marktplätze, wie eBay z.B. ab dem 13.12.2024 keine Angebote von Verbraucherprodukten mehr freischalten dürfen, wenn die notwendigen Informationen nach Art. 19 fehlen.

Gerade bei eBay oder anderen Marktplätzen gibt es jedoch viele gewerbliche Anbieter, die gebrauchte Produkte verkaufen.

Ich berate Sie bei der konkreten Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung in Internetshops u.a. zu folgenden Aspekten:

  • Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
  • Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
  • Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
  • Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
  • Was ist die „verantwortliche Person“?
  • Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
  • Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
  • Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
  • Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
  • Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
  • Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Shopbetreiber bei der rechtlichen Absicherung ihrer Auftritte. 

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Sie benötigen eine Beratung zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Ihren Internetangeboten?

Wenn auch Sie eine konkrete Beratung zur Umsetzung der Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung benötigen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard RechtsanwaltFachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




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