Insolvenz der P&R Gruppe – Folgen für die Anleger

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Am 19.03.2018 wurde über das Vermögen mehrerer Unternehmen des Finanzdienstleisters P&R das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH wurde Herr Michael Jaffé aus München eingesetzt. Für die P&R Container Leasing GmbH wurde Herr Philip Heinke (ebenfalls von der Kanzlei Jaffé) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Weitere Gesellschaften der P&R Gruppe (z. B. die P&R Transport-Container GmbH) sind von der Insolvenz nicht betroffen.

Die vorläufigen Insolvenzverwalter haben angekündigt, dass der Betrieb der P&R Container zur Sicherung der Vermögenswerte weltweit fortgeführt werden soll. Derzeit laufe eine Bestandsaufnahme.

Auch einige unserer Mandanten sind von diesem Insolvenzverfahren betroffen. Derzeit empfehlen wir unseren Mandanten, die weitere Entwicklung zunächst abzuwarten. Die wesentlichen Fragen rund um das Insolvenzverfahren haben wir für unsere Mandanten wie folgt zusammengefasst:

1. Welche Folgen hat ein Insolvenzverfahren für die Anleger?

Durch das Insolvenzgericht wurde zunächst ein „vorläufiger Insolvenzverwalter“ bestellt. Dieser hat die Pflicht, vorab das Vermögen der insolventen Gesellschaften zu sichern und die Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überwachen. Anschließend wird dann das ordentliche Insolvenzverfahren eröffnet, soweit das Insolvenzgericht die Voraussetzungen hierfür als gegeben ansieht.

Mit der Insolvenz wird der Anleger hinsichtlich seiner offenen Forderungen (z. B. offene Mietzahlungen) zum Insolvenzgläubiger. Hinsichtlich der Forderungsanmeldung besteht (noch) kein Handlungsbedarf. Eine Forderungsanmeldung ist im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht möglich. Insofern wird in ein paar Wochen bzw. Monaten zunächst eine entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters erfolgen.

2. Wird der Insolvenzverwalter sämtliche Container in einem „Notverkauf“ veräußern?

Nein. Insofern ist zunächst zu beachten, dass sich die Container in aller Regel nicht im Eigentum der insolventen Gesellschaften befinden, sondern im unmittelbaren Eigentum der Anleger. Dementsprechend sind eigenmächtige Verkäufe ohne die Mitwirkung der Anleger nicht möglich.

Der Insolvenzfall führt auch nicht automatisch zu einem „Notverkauf“ sämtlicher Wirtschaftsgüter. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Insolvenzmasse, d. h. den Wert des Vermögens der Schuldnerin unter Beachtung der Insolvenzordnung, zu ermitteln und diese den Gläubigern mitzuteilen. Der Insolvenzverwalter steht bei sämtlichen Handlungen unter der Kontrolle des Insolvenzgerichts, des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung.

Im hiesigen Fall haben die Insolvenzverwalter bereits in einer ersten Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass Notverkäufe – ungeachtet der Frage der Eigentumsverhältnisse – erhebliche Werte vernichten würden und daher nicht infrage kommen.

3. Wie kann ein Gläubiger Einfluss auf ein Insolvenzverfahren nehmen?

Den wesentlichen Einfluss auf das Insolvenzverfahren haben die Anleger über die Gläubigerversammlung bzw. den sog. „Gläubigerausschuss“. Der Gläubigerausschuss wird auf der Gläubigerversammlung gewählt und ist eine Art Aufsichtsgremium im Insolvenzverfahren.

Nach § 69 InsO hat der Gläubigerausschuss grundsätzlich die folgenden Aufgaben:

  • Unterstützung des Insolvenzverwalters
  • Überwachung des Insolvenzverwalters
  • Kontrolle und Überwachung hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, Prüfung sämtlicher Bücher und Geschäftspapiere

Ferner hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses bei Rechtshandlungen einzuholen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, § 160 InsO. Ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses kann eine Rechtshandlung dann über § 161 InsO auch untersagt werden (über einen Antrag beim Insolvenzgericht).

Eine Betriebsveräußerung darf der Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durchführen, § 162 InsO.

Nach außen tritt der Gläubigerausschuss aber nicht auf, daher ist der Gläubigerausschuss gegenüber dem Insolvenzverwalter auch nicht unmittelbar weisungsbefugt. Nach außen sind alle Handlungen des Insolvenzverwalters wirksam, nach § 164 InsO selbst dann, wenn er entgegen der Zustimmung des Gläubigerausschusses handeln sollte.

In der Praxis kommt so etwas aber höchst selten vor, da die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss dann eine Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen können, § 59 Abs. I InsO.

Zusammengefasst haben die Anleger also die Möglichkeit, über die Gläubigerversammlung das Insolvenzverfahren zu beeinflussen.

4. Abschließende Empfehlung

Wir empfehlen unseren Mandanten, zunächst die weitere Entwicklung und die Bestandsaufnahme des Insolvenzverwalters abzuwarten. Eine Forderungsanmeldung ist im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht möglich, insofern besteht (noch) kein Handlungsbedarf. Nach der Eröffnung des ordentlichen Insolvenzverfahren sollten die betroffenen Anleger ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath



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