Insolvenz-Verfahren Galeria Karstadt Kaufhof eröffnet

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Das Insolvenz-Verfahren der Galeria Karstadt Kaufhof

Der Konzern Galeria Karstadt Kaufhof war bereits vor zwei Jahren schon einmal insolvent. Die Konsequenz: 40 von 172 Filialen hatte das Unternehmen zu schließen. Der Warenhauskonzern Galeria leitete nun eigenverantwortlich sein Insolvenz-Verfahren beim Amtsgericht Essen in die Wege.

Bezüglich des weiteren Vorgehens gibt die Galeria-Leitung lediglich unklare Auskünfte. Das hat zur Folge, dass die Angestellten immer noch nicht wissen, wie es für sie weitergeht. Nach Eröffnung dieses Insolvenz-Verfahrens erhoffen sich viele Beschäftigte mehr Gewissheit in Bezug auf die Zukunft des Galeria-Konzerns. In einer Stellungnahme an die Mitarbeiter machte der Warenhauskonzern keine weiteren Angaben zu den Standorten. Details will dieser erst im März bekanntgegeben.


Konsequenzen der Galeria-Insolvenz

Gemäß dem Restrukturierungs-Plan hat Galeria vor, die Warenhäuser in Zukunft an lokale Bedürfnisse und Anforderungen anzupassen. Es erfolgt die Aufteilung des Vertriebsgebiets in fünf Bereiche. So haben die Regionalleiter dann die Möglichkeit, das jeweilige Sortiment dem individuellen Bedarf anzupassen.

Befindet sich in der Nähe zum Beispiel ein konkurrenzfähiges Geschäft für Haushaltswaren? Dann wird das Haushaltswaren-Sortiment in der jeweiligen Galeria-Filiale entfernt. So entsteht Platz für andere Produkte. Demnach plant der Konzern, den Markt in folgenden Bereichen zu dominieren:

  • Bekleidung
  • Kosmetik
  • Wohnaccessoires

Außerdem soll Gastronomie und Service eine bedeutende Rolle spielen. Galeria plant, mit folgenden Angeboten für Kunden attraktiver zu werden:

  • Schneidereien
  • Reinigungen
  • Bürger-Services

Der Konzern machte jedoch auf die Frage, welche Zukunft die Filialen hätten, keine eindeutigen Angaben.


Personalabbau erwartet – Abfindung für Beschäftigte

Galeria beschäftigt 17.400 Angestellte. Die Ausgangslage ist je nach Filiale und Standort unterschiedlich. Das hängt von folgenden Entscheidungen ab:

  • Führt Galeria die Filiale fort?
  • Übernimmt ein Investor die Filiale?
  • Wird die Filiale geschlossen?

Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats Jürgen Ettl bestätigte, dass ein Interessens-Ausgleich geplant ist. Angestellte, die der Konzern nicht weiter beschäftigt, erhalten eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern. Die Maximalhöhe beträgt 7500 Euro. Bis 6. März 2023 haben Gläubiger die Gelegenheit, ihre Ansprüche zu fordern. Großgläubiger sind in diesem Fall:

  • Bundesagentur für Arbeit
  • Wirtschafts-Stabilisierungsfond
  • Kreditinstitute
  • Vermieter

Auch Lieferanten sind von der Insolvenz betroffen, allerdings nicht so schwer. Sie sicherten die Waren mit Eigentums-Vorbehalt ab.


Rechtliche Möglichkeiten bei Kündigung

Erhält ein Angestellter die Kündigung aufgrund einer Filial-Schließung, ist unverzüglich zu handeln. Schließlich hat laut § 4 des Kündigungsschutz-Gesetzes (KSchG) die Kündigungsschutz-Klage innerhalb drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einzugehen. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung wirksam.

Jeder Angestellte, der mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist, genießt den allgemeinen Kündigungsschutz. Beinhaltet die Kündigung einen Sozialplan, ist es dennoch möglich, dass sie rechtlich unwirksam ist. Auch hier ist eine Kündigungsschutz-Klage möglich.

Anstelle einer Kündigung ist auch ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung möglich. Hierbei handelt es sich um die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ist möglich, das Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt aufzulösen, ohne Kündigungsfristen und Kündigungsschutz zu beachten.

Wichtig: Niemals einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, ohne diesen vorher gründlich überprüft zu haben!

Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber Druck ausübt oder von einem besonders guten Angebot bei sofortiger Unterzeichnung spricht. Ein Aufhebungsvertrag ist eh nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers gültig, so hat man in Ruhe Zeit, diesen genau zu prüfen und überdenken.

Zu beachten ist auch, dass die Arbeitsagentur einen Auflösungsvertrag wie die Kündigung durch den Arbeitnehmer behandelt. Das bedeutet eine zwölfwöchige Sperrfrist in Bezug auf das Arbeitslosengeld. Ratsam ist, sich bei einer Kündigung stets von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

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