Insolvenzanfechtung – was ist ein privilegiertes Bargeschäft?

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Viele Mandanten fragen uns nach dem Begriff des Bargeschäfts (§ 142 InsO), der eine Anfechtung in einigen wichtigen Fällen ausschließt. Der Begriff ist missverständlich und die gewünschte Befreiung von der Anfechtung in der Praxis meist nicht zu erreichen. Aufgrund der vielen Fragen wollen wir diesen Begriff einfach erklären und zeigen, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger von einem Bargeschäft profitieren kann.

Der Gesetzgeber nimmt Zahlungen von der Anfechtung aus, wenn diese die Voraussetzungen des sogenannten Bargeschäfts, § 142 InsO, erfüllen. Dies hat nichts mit Barzahlung zu tun, sondern meint:

Liegt zwischen der Leistung des Gläubigers (z. B. Lieferung oder Beratungsleistung) und der Gegenleistung des Schuldners (Bezahlung z. B. durch Überweisung oder Lastschrift) ein Zeitraum von weniger als 30 Tagen, dann soll keine Anfechtung möglich sein, wenn der Leistungsaustausch aufgrund einer Parteivereinbarung (z. B. Kaufvertrag) erfolgt und die ausgetauschten Leistungen gleichwertig sind.

Der Grund hierfür ist: Der Gesetzgeber möchte den unmittelbaren Leistungsaustausch privilegieren, weil dieser regelmäßig nicht gläubigerbenachteiligend ist und der Schuldner weiter am Wirtschaftsleben teilhaben können soll. Mit anderen Worten: Ware gegen Geld ist ok. Die Bezahlung von Altverbindlichkeiten ohne neue Ware hingegen nicht.

In der Praxis entscheidend und problematisch: In der Praxis können die 30 Tage nicht eingehalten werden, zumal es für die Berechnung der Frist auf den Leistungszeitraum, nicht aber das Rechnungsdatum ankommt (häufiger Fehler). Allein bis zur Abrechnung vergehen aber häufig schon Tage und Wochen. Nach neuer Rechtslage wird die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen. Derzeit ist sie aber nur ein – wenngleich sehr wichtiges – Indiz zugunsten des Gläubigers, weil § 142 InsO auf § 133 InsO nach dem Wortlaut des § 142 InsO nicht anwendbar ist.

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