Ist Bahnfahren Arbeitszeit?

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Ist Bahnfahren Arbeitszeit? Diese Debatte wird regelmäßig in den Betrieben geführt und nach der Veröffentlichung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg noch intensiver. Ist es nun Arbeitszeit – oder nicht?  


Sachverhalt  

Es geht um die Frage, ob die Zeit, die ein Mitarbeiter eines Speditionsunternehmens während Bahnfahrten zu und von Abholhorten, als Arbeitszeit zählt. Die Mitarbeiter fahren mit Taxi oder Bahn zum Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschließend zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort.  

Das Speditionsunternehmen war der Ansicht, während der Bahnfahrt seien die Arbeitnehmer on der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt wird.  


Entscheidung  

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entscheid mit Urteil vom 02.05.2023 (Az. 3 A 146/22), dass Fahrten mit der Bahn zu und von den Abholorten des zu überführenden Fahrzeugs gehören zur Arbeitszeit der Mitarbeiter. Und dass, obwohl sie die Zeit während der Fahrten frei gestalten können, sie werden trotzdem in ihrer Freizeit beschränkt.  

Reisezeit ist also in diesem Fall Arbeitszeit! 

Aufgrund der einschlägigen europarechtlichen Arbeitszeit- Richtlinie müsse hier von der gängigen Definition des BAG abgewichen werden. Danach ist eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit. Nur wenn die Beanspruchung der Reise der herkömmlichen Arbeit entspricht, sind Reisezeiten als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Arbeitszeitgesetz zu qualifizieren. Zwar gehe mit dem Bahnfahren nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einher, was maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit wäre.  

Allerdings entscheidet der europarechtliche Begriff alleine danach, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Das ist hier der Fall. Denn die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn sei einerseits bereits Teil der Leistungserbringung und beschränke andererseits die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. 


Achtung! 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen. Insofern wird diese Frage in eine neue Runde gehen. Wir werden weiterhin darüber berichten.  

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