Ist der zweite Arbeitsweg abzugsfähig?
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[image]Der „normale" Arbeitnehmer fährt morgens in seine Arbeit und kommt am späten Nachmittag wieder nach Hause. Übt man aber einen Beruf aus, der erfordert, dass man öfters in seine Arbeit fahren muss, ist das nicht nur zeit- sondern auch kostenaufwändiger.
Doppelter Arbeitsweg - doppelter Werbungskostenabzug?
Im konkreten Fall war ein Steuerpflichtiger als Chorsänger tätig und musste laut Arbeitsvertrag sowohl zu sämtlichen Proben als auch zu den Vorführungen erscheinen. Da zwischen beiden Ereignissen stets mehr als vier Stunden lagen, fuhr er häufig zweimal am Tag in die Arbeit. Als er sämtliche Fahrten als Werbungskosten nach § 9 I 3 Nr. 4 S. 1 u. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) von der Steuer abziehen wollte, machte ihm das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung. Für die Entfernungspauschale sei nur eine Fahrt am Tag zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zu berücksichtigen. Alle anderen Fahrten seien damit abgegolten.
Atypische Mehrfachfahrten
Auch eine Klage des Chorsängers vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Zwar seien beide Fahrten zwischen der Wohnung des Steuerpflichtigen und seiner Arbeitsstätte beruflich veranlasst gewesen; die Aufwendungen für die zweite Fahrt seien jedoch mit der Entfernungspauschale für die erste Fahrt nach § 9 II EStG abgegolten. Daher sei irrelevant, wie oft der Arbeitsweg zurückgelegt werde und welche Kosten dabei entstehen. Immerhin berücksichtige die Pendlerpauschale die typisch anfallenden Aufwendungen von und zum Arbeitsplatz, die normalerweise aufgrund nur einer Fahrt entstehen. Weitere Fahrten seien daher atypisch und von § 9 I 3 Nr. 4 S. 1 u. 2 EStG nicht mehr umfasst.
(Hessisches FG, Urteil v. 06.02.2012, Az.: 4 K 3301/09)
(VOI)
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