Ist Dummheit ein Kündigungsgrund?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fast jeder hat es erlebt: Man ärgert sich über einen Fehler, ist wütend auf sich selbst, wie man nur so dumm sein konnte, sich so zu verhalten. Dummheit ist Teil des Alltags – nur: Wie ist sie arbeitsrechtlich einzuordnen? Kann man wegen Dummheit gekündigt werden? Dazu der Kündigungsrechtsexperte Anwalt Bredereck:

Dummheit zählt nicht zu den Kündigungsgründen, die das Kündigungsschutzgesetz nennt. Ein Arbeitnehmer kann regelmäßig nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden – das Wort Dummheit sucht man, genauso wie Faulheit, im Gesetz vergebens.

Aber: Unüberlegtes Verhalten – das meint man meistens mit „dumm“ – steckt häufig hinter einer verhaltensbedingten Kündigung. Manch ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß wird schlicht aus Unüberlegtheit begangen, weil man nicht nachgedacht hat. Oft sieht man das selbst so, wenn man über einen Fehler stöhnt: „Wie konnte ich nur so dumm sein?!“

Beispiele gibt es genug: Da ist der Arbeitnehmer, der sich Essen oder Büromaterial einsteckt oder nicht ausgegebenes Geld für sich behält, statt es dem Arbeitgeber zurückzugeben. Da ist der Kollege, der ein freundliches Lächeln einer Kollegin missversteht und einen Flirtversuch startet, der schiefgeht. Da ist der Mitarbeiter, der Firmengelder abhebt, um einem Privatvergnügen nachzugehen. Und da ist der Arbeitnehmer, der sich auf der Weihnachtsfeier betrinkt und ausfallend wird.

Das alles sind regelmäßig verhaltensbedingte Kündigungsgründe, beziehungsweise Gründe für eine Abmahnung, aufgrund derer im Wiederholungsfall gekündigt werden kann. Und: Bei solchem Verhalten wird man dem Arbeitnehmer immer den Vorwurf machen können, dass er unüberlegt gehandelt hat, beziehungsweise dass er anders gehandelt hätte, wenn er über die Konsequenzen nachgedacht hätte.

Dummheit kann aber auch indirekt wirken, nämlich wenn der Chef immer wieder genervt ist durch „dummes“, unüberlegtes Verhalten seines Mitarbeiters. Da ist es ähnlich wie bei der Faulheit: Wenn der Chef sich durch die „Dummheit“ seines Mitarbeiters lange genug auf die Palme gebracht fühlt, wird er ihn bei der nächstbesten Gelegenheit wegen eines „echten“ Kündigungsgrundes vor die Tür setzen – bei einem Personallabbau aus betriebsbedingten Gründen oder wegen eines Verhaltens, über das er sonst hinweggesehen hätte.

Gerade weil bei vielen betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen eigentlich etwas anderes dahintersteckt, oft eine vermeintliche „Dummheit“ des Arbeitnehmers, lohnt es sich meist, gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Oft verletzt der Arbeitgeber die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der Arbeitnehmer hat regelmäßig gute Chancen, sich auf den Arbeitsplatz zurückzuklagen oder eine hohe Abfindung zu sichern.

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