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Ist es ratsam auf die Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer zu spekulieren?

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Es war jahrelang gängige Praxis, den Todesfall eines ausländischen Immobilieneigentümers geheim zu halten und die jährlich anfallenden Grundsteuern und Müllgebühren weiterzuzahlen. Von dem Todesfall eines Nichtresidenten, z.B. in Deutschland oder Frankreich, hatten die spanischen Behörden in der Regel keine Kenntnis und verlangten daher auch keine Erbschaftssteuer.

Die spanische Erbschaftssteuer verjährt innerhalb von vier Jahren, jedoch beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst 6 Monate nach dem Todesfall, so dass man in der Praxis von einer Verjährungsfrist von 4 ½ Jahren spricht.

Bis zum 1.1.2003 konnte der Erbe des im Ausland verstorbenen nichtre­sidenten Immobilieneigentümers nach Ablauf der Frist von 4 ½ Jahren die Erbschaft erbschaftssteuerfrei annehmen und die Immobilie im Grundbuch auf seinen Namen eintragen lassen.

Seit dem 1.1.2003 konnte dieser „Trick“ nicht mehr angewendet werden, denn es galt für Erbschaften von im Ausland verstorbenen Nichtresidenten folgendes:

Die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer begann nicht mehr mit Eintritt des Todesfalles, sondern in dem Moment, wo die spanischen Behörden Kenntnis vom Tode erlangten, beispielsweise durch die notarielle Beurkundung der Erbschaftsannahme und Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt.

Ein Abwarten und Verjähren lassen der Erbschaftssteuer war somit fast unmöglich.

Vor kurzem gab es jedoch im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung der Erbschaftsteuer eine interessante Entscheidung des sogenannten zentralen Wirtschafts-Verwaltungs-Gerichts („Tribunal Economico-Administrativo-Central“, abgekürzt TEAC), welches das oberste Revisionsorgan der spanischen Steuerbehörde ist.

Das TEAC kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Spezialregelung des Art. 25.2, welche auf den Zeitpunkt der Kenntnis der spanischen Behörden abstellt, nur im Bereich des Schenkungssteuer Anwendung finden kann, nicht aber im Bereich der Erbschaftssteuer.

Das bedeutet für die Erbschaftsteuer, dass die Verjährungsfrist mit Eintritt des Todesfalles zu laufen beginnt, und nicht erst mit der Bekanntgabe des Versterbens des Erblassers gegenüber der spanischen Behörde.

Es ist zwar davon auszugehen, dass die spanische Steuerbehörde gegen diese Entscheidung Einspruch erheben wird, trotzdem kann man wohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt sagen, dass ein Spekulieren auf die Verjährung der Erbschaftssteuer durchaus wieder Erfolg haben kann.

Eine Garantie gibt es selbstverständlich nicht, da die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, so dass ein Restrisiko bleibt.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer innerhalb der 4 Jahre und 6 Monate bleibt bestehen. Der Erbe einer Immobilie eines ausländischen Erblassers geht also ein gewisses, aber derzeit durchaus überschaubares Risiko ein.

Es sollte beachtet werden, dass ein Erbe nach spanischem Recht eine ausdrückliche Erbschaftsannahme-Erklärung abgeben muss, in der Regel vor dem Notar. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Erklärung auch privatschriftlich erfolgen.

Wenn es um die Vererbung einer Immobilie geht, verlangen die Grundbuchämter auf Ibiza immer eine notarielle Erbschaftannahme-Erklärung für die Umschreibung im Grundbuch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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