Italien – Gesellschafterversammlungen zu Zeiten des Coronavirus

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Die wichtigsten Maßnahmen, die in Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17. März 2020 (das so genannte "Decreto Cura Italia") in Bezug auf die Durchführung von Unternehmenssitzungen vorgesehen sind, werden im Folgenden dargestellt. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Gesellschafterversammlungen, die bis zum 31. Juli 2020 oder bis zu einem späteren Datum, bis zum Andauern des Ausnahmezustands in Italien im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19-Epidemie einberufen werden.

Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 2364, zweiter Absatz des ital. Zivilgesetzbuches (der die Einberufung der Gesellschafterversammlung einmal jährlich innerhalb von 120 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres vorsieht) und des Artikels 2478 bis des ital. Zivilgesetzbuches (der unter anderem die Frist für die Vorlage des Jahresabschlusses an die Aktionäre auf 120 Tage nach Ende des Geschäftsjahres festlegt) können alle Gesellschaften die Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres einberufen.

Stimmabgabe und Durchführung der Gesellschafterversammlung

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ist die Stimmabgabe auf elektronischem Wege oder auf dem Korrespondenzweg und die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln abweichend von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ebenfalls zulässig.

Diese Gesellschaften können auch vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung – auch vollständig – mittels Telekommunikationsmitteln abgehalten wird, die die Identifizierung der Teilnehmer, ihre Teilnahme und die Ausübung ihrer Stimmrechte gemäß und für die Zwecke der Artikel 2370, vierter Absatz, bis 2479, vierter Absatz und 2538, sechster Absatz des ital. Zivilgesetzbuches gewährleisten, ohne dass sich der Vorsitzende, der Sekretär oder der Notar in jedem Fall am selben Ort befinden müssen, sofern dies zutrifft

Stimmrechtsausübung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Diese Gesellschaften können, auch abweichend von den Bestimmungen des Artikels 2479, Absatz vier, des ital. Zivilgesetzbuches und den verschiedenen Bestimmungen der Satzung zulassen, dass die Abstimmung durch schriftliche Beratung oder schriftliche Zustimmung erfolgt

Börsennotierte Aktiengesellschaften, zum Handel über ein MTF zugelassene Gesellschaften und Gesellschaften mit einer breiten Streuung der Aktien in der Öffentlichkeit können den in Art. 135 –Ursprungs der TUF – vorgesehenen Vertreter für die Ausübung der Stimmrechte bei ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen ernennen, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen. Dieselben Gesellschaften können in der Einberufung auch vorsehen, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung ausschließlich durch diesen Vertreter erfolgt. Letzteren können auch Vollmachten oder Unterbevollmächtigungen erteilt werden.


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