Jugendliche im Strafverfahren - Verfall/Verfall des Wertersatzes

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Kann ein Gericht auch einem jugendlichen Straftäter Dinge entziehen, die er aus der Straftat erlangt hat?

Immer wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und Täter oder Teilnehmer (Anstifter, Beihilfeleistender) für die Tat aus ihr etwas erlangt hat, ordnet das erkennende Gericht grundsätzlich dessen Verfall an. Unklar war bisher, ob dies auch für Jugendliche und Heranwachsende gilt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.06.2010 festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes auch gegen Jugendliche oder Heranwachsende (18 und 21 Jahren), auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, zulässig ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dies auch der Fall, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. In dem entschiedenen Fall hatten führende Mitglieder einer Bande Marihuana zum Zweck des Handeltreibens nach Deutschland eingeführt. Das Landgericht hatte den Verfall von 535 € Bargeld sowie den Verfall von Wertersatz abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin jedoch die Verhängung von Verfall und den Verfall des Werteersatzes auch bei Jugendlichen und allen Heranwachsenden als zulässig erachtet, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Wert noch im Vermögen des Jugendlichen vorhanden ist, z.B. ob er das betreffende Geld noch hat.

Ein auf die Strafverteidigung von Jugendlichen spezialisierter Verteidiger sollte versuchen, darauf hinzuwirken, dass das Gericht eine Härtefallregelung trifft.


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