Juicy Fields - medizinisches Cannabis oder Betrug?

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Die BaFin hat am 03. Juni 2022 die öffentlichen Angebote von Vermögensanlagen in Form von Investitionsmöglichkeiten in Cannabispflanzen der Sorten JuicyFlash, JuicyMist, JuicyKush und JuicyHaze der Juicy Holdings B.V., Amsterdam, Niederlande, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die Juicy Holdings B.V. keine Vermögensanlagen in Form von Investitionsmöglichkeiten in Cannabispflanzen in Deutschland anbieten (Veröffentlichung vom 17.06.2022). 

Zuvor hatte die BaFin bereits im März 2022 vor den damals noch als Nachrangdarlehen konstruierten Investitionsangeboten von Juicy Fields, betrieben durch Juicy Holdings B.V. (Amsterdam), vormals durch Juicy Grow GmbH, welche ihren Sitz in Berlin hatte, gewarnt. Die BaFin habe Anhaltspunkte dafür, dass die Juicy Holdings B.V. in Deutschland eine Vermögensanlage in Form eines Nachrangdarlehens öffentlich anbiete, jedoch entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei . 

Danach strukturierte die Juicy Holdings B.V. das Angebot um und bot weiter Investitionsmöglichkeiten an. Dies führte dann zu der Untersagung durch die BaFin im Juni.

Am 20. Juli 2022 folgte seitens der Behörde eine erneute Warnung an Verbraucherinnen und Verbraucher und die BaFin empfiehlt Betroffenen, bei Bedarf einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Die Information, die BaFin habe die Angebote der Juicy Holdings B.V. zwischenzeitlich wieder freigegeben, sei falsch. Die BaFin hatte diese falsche Behauptung bereits am 10. Juni 2022 auf ihrer Website richtig gestellt.

Nach Einschätzung der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht - Rechtsanwalt Rainer Lenzen fehlt nicht nur dererforderliche Verkaufsprospekt. Die Angaben auf der Webseite, der wesentlichen Informationsquelle für die Anleger, sind ebenso schwer verständlich, wie die Ausführungen im "Greenpaper" und den "Terms and Conditions".

So bleibt bspw. unklar, um was für eine Art von Vermögensanlage es sich letztlich handelt, wer genau der Anbieter oder Vertragspartner ist, wie das Geld investiert werden soll und welche Rechte der Anleger eigentlich erwirbt.
Auch die Risikohinweise sind nach hiesiger Einschätzung ungenügend. Im Gegenteil erscheinen etliche Ausführungen in dem (jeweiligen) Greenpaper eher so, als sollten Risiken relativiert werden.

So heißt es bspw. im "greenpaper-v.2. (aus dem Englischen übersetzt):

Ihre Risiken sind geschützt und versichert mit 99% Vertrauen, wir reservieren 1% für höhere Gewalt, nämlich natürliche Katastrophen und Militäraktionen. Für alle anderen Fälle garantieren wir, dass Ihre Pflanze eine Ernte bringen wird, die wir erfolgreich verkaufen werden  . 

Über die Internetplattform "juicyfields.io" bzw. "juicyfields.crowddesk.io" konnten Anleger über sog. "eGrowing" in medizinisches Cannabis investieren. Dabei wurden hohe Renditen in Aussicht gestellt.

Wie im sog. "grauen Kapitalmarkt" üblich, waren die Plattformbetreiber ihren Ankündigungen zunächst nachgekommen und zahlten (zumindest teilweise) wie angekündigt aus.
Sodann blieben Zahlungen aus und letztlich war derZugriff auf Kundenkonten nicht mehr möglich.

Es bestehen nach hiesiger Einschätzung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Modell um ein Schneeballsystem handeln dürfte.
Mittlerweile hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingeschaltet. Laut deren Pressemitteilung vom 17.08.2022 erfolgten im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen zwölf mutmaßlich Verantwortliche der Internetplattform „juicyfields.io“ am Vortag Durchsuchungen von deren Wohnungen und von Geschäftsräumen von fünf Firmen an zwei Standorten durch das Landeskriminalamt Berlin im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin.

Durch die Ermittlungen solle nun geklärt werden, ob die erworbenen Pflanzen tatsächlich existierten oder ob möglicherweise Anlegerinnen und Anleger im Rahmen eines sogenannten „Schneeballsystems“ betrogen wurden – Altforderungen wären dann direkt aus neu eingenommenem Geld beglichen worden, ohne dass es zu der tatsächlich bezweckten Geldanlage gekommen wäre. Auch die Höhe eines etwaigen Schadens ist Gegenstand der Ermittlungen. Gegen vier Gesellschaften wurden bereits jetzt Vermögensarreste über jeweils 2.557.197,97 Euro vollstreckt.  

Fazit:

Anleger sehen sich bei Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.
Doch sie sollten sich trotz der Komplexität nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.
Daneben bedarf es nicht selten der Forderungsanmeldung in den jeweiligen Insolvenzverfahren, welche Vorgänge wie die beschriebenen regelmäßig begleiten.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger bundesweit, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es wie hier auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind solche Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!



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