Kann der Pflichtteil entzogen werden?

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1. Aufgabe des Pflichtteilanspruchs

Der im Gesetz normierte Pflichtteilsanspruch stellt eine Forderung gegen den Nachlass dar, die vom Erben oder den Miterben zu erfüllen ist. Der Pflichtteilsanspruch soll die Teilhabe von nahen Angehörigen am Nachlass sichern. Nahe Angehörige des Erblassers sollen dadurch eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten.

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Den Eltern des Erblassers steht nur dann ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat oder diese bereits vorverstorben sind.

2. Der Pflichtteilsentzug – ein Spagat zwischen Testtierfreiheit und Pflichtteilsanspruch

Zugunsten des Erblassers besteht grundgesetzlich garantierte Testtierfreiheit. Die Testtierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht begrenzt. Der Pflichtteil kann nur in ganz wenigen Fällen, die im Gesetz abschließend geregelt sind, entzogen werden. Von dem gesetzlichen Pflichtteilsentziehungsrecht kann der Erblasser, wenn die Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug vorliegen, Gebrauch machen, er muss es jedoch nicht. Die Pflichtteilsentziehung tritt nicht automatisch ein, sondern nur dann, wenn einer der im Gesetz geregelten Fälle vorliegt und der Erblasser in seinem Testament aktiv den Pflichtteil entzieht.

3. Pflichtteilsentzug bei Entfremdung, Zerrüttung oder seelischer Misshandlung

Ein Pflichtteilsentzug bei Entfremdung, Zerrüttung oder seelischer Misshandlung zwischen dem Erblasser und seinen nahen Angehörigen, ist nicht möglich.

Für einen Pflichtteilsentzug ist es also nicht ausreichend, wenn zum Beispiel das Kind des Erblassers seit Jahren zu einem Elternteil keinen Kontakt mehr hält, oder die Ehefrau vom Ehemann seelisch misshandelt wurde.

4. Gesetzlich geregelte Fälle des Pflichtteilsentzugs

Pflichtteilsentziehungsgründe sind:

- wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet

- wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine Person aus dem obigen Personenkreis schuldig gemacht hat

- wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat

- wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und deshalb die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist

Sollten Sie den Pflichtteil entziehen wollen oder mit einem Pflichtteilsentzug konfrontiert sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie zu mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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