Kann eine Mieterhöhung trotz falscher Größenangabe wirksam sein?

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Der Bundesgerichtshof (BGH)hat am 11.12.2019 entschieden, daß eine Mieterhöhung in Ordnung geht, auch wenn der Vermieter eine unzutreffende Mietfläche zugrunde gelegt hat.

Ein Vermieter verlangte eine Mieterhöhung, der der Mieter auch zustimmte und sodann zahlte. Dabei ging der Mieter irrtümlich davon aus, daß das Mieterhöhungsverlangen richtig sei, weshalb er glaubte, zur Zustimmung verpflichtet zu sein. Erst nach längerer Zeit stellte der Mieter fest, daß die Wohnfläche nicht 113,6 qm betrug, sondern nur 102,1 qm, weshalb der Mieter die Rückerstattung von 6.035,48 € (vermeintlich) überzahlte Miete im Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2014 für insgesamt 4 Mieterhöhungen verlangte.

Der BGH änderte die erfolgreiche Berufung des Mieters gegen das die Klage des Mieters abweisende Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage ab. Die Begründung ist durchaus nachvollziehbar, denn unabhängig von der – im Mietvertrag übrigens nicht angegebenen - Wohnungsgröße beruhte die jeweilige Mieterhöhung nur auf der bislang gezahlten Miete unter Beachtung der Kappungsgrenze und der ortsüblichen Vergleichsmieten. Deshalb, so der BGH, hätte der Vermieter auch bei Zugrundlegung der richtigen Wohnungsgröße die Mieterhöhungsverlangen durchsetzen können. Der Irrtum des Mieters über die tatsächliche Wohnungsgröße hatte auf die verlangten Mieterhöhungen daher keinen Einfluß (Aktenzeichen VIII ZR 234/18).

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