Kein Abzug bei Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB - Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Auftragnehmer!

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In Bezug auf Klagen gemäß § 650f BGB, die die Sicherheitsleistung betreffen, hat das Gericht keine Befugnis, einen Abzug vorzunehmen. Im Falle einer Vertragskündigung im Bauwesen gemäß § 650f Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) genügt grundsätzlich die überzeugende Darlegung des Auftragnehmers (Schlüssigkeit) bezüglich der Vergütung gemäß § 650f Absatz 5 Satz 2 BGB, um die angemessene Höhe der geforderten Sicherheit gemäß § 650f Absatz 1 BGB festzulegen. Eine Reduzierung der Sicherheit gemäß § 287 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2023 festgestellt und heute veröffentlicht.


Das Urteil besagt, dass die Klägerin von der Beklagten eine Sicherheit für eine Werklohnforderung verlangt hat. Die Beklagte hatte die Klägerin mit dem Bau eines Gemeindezentrums beauftragt. Es gab jedoch Meinungsverschiedenheiten über die Vergütung und andere Angelegenheiten. Die Klägerin forderte Sicherheit für ihren Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit, und die Beklagte legte Berufung ein. Das Berufungsgericht reduzierte die geforderte Sicherheit aufgrund einer Schreibfehlerkorrektur in der Höhe. Die Beklagte reichte eine Revision ein, um die Klage ganz abzuweisen.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Revision der Beklagten unbegründet ist. Der BGH stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Sicherheit für ihre Vergütung gemäß dem Bauvertrag hat. Die vereinbarte Vergütung betrug 4,74 Millionen Euro (netto), und die Beklagte hatte die Klägerin sowohl für Los 1 als auch für Los 2 beauftragt. Die Höhe der Sicherheit wurde unter Berücksichtigung der Kündigungserklärungen der Parteien festgelegt.

Der BGH wies darauf hin, dass die Sicherheitshöhe nicht nach § 287 Abs. 2 ZPO festgelegt werden sollte, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise annahm. Stattdessen sollte die Höhe der Sicherheit auf der Grundlage der Vergütungsberechnung der Klägerin ermittelt werden, die als schlüssig betrachtet wurde, obwohl sie möglicherweise Fehler enthalten könnte.

Der BGH erklärte, dass die Klägerin keine Angaben zu einem anderweitigen Erwerb machen musste, da diese Informationen nicht erforderlich waren, um die Höhe der Sicherheit festzulegen. Die Klägerin hatte die sekundäre Darlegungslast nicht verletzt.

Schließlich wies der BGH die Rüge der Revision zurück, dass der Zeuge F. nicht zu der Höhe des Vergütungsanspruchs vernommen wurde, da dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich war.

Insgesamt bestätigte der BGH das Urteil des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit in bestimmter Höhe verurteilt wurde.


Praxishinweis: Bauunternehmen und Auftragnehmer sollten sich bewusst sein, dass gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2023 keine Abzüge bei der Sicherheitsleistung nach § 650f BGB zulässig sind. Dies bedeutet, dass eine überzeugende Darlegung der Vergütung ausreicht, um die geforderte Sicherheit festzulegen, ohne dass eine Reduzierung gemäß § 287 Absatz 2 ZPO in Betracht gezogen wird. 

Foto(s): Udo Kuhlmann


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