Kein Anspruch von Arbeitnehmern auf neuen Urlaub bei Corona-Quarantäne während Urlaub

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Kein Anspruch von Arbeitnehmern auf erneuten Urlaub bei Corona-Quarantäne während Urlaub

Erkrankung Arbeitnehmer während Urlaub:

Nach § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) werden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt und dies durch eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist. Der Arbeitnehmer kann daher die durch die Erkrankung „verlorenen“ Urlaubstage erneut vom Arbeitgeber verlangen.

LAG Köln, Urt. vom 13.12.2021, Az.: 2 Sa 488/21: Quarantäne-Anordnung für Arbeitnehmer während Urlaub

Ein Arbeitnehmer erhielt während eines Teils seines Urlaubs eine Quarantäneanordnung durch die Stadt, weil er Kontaktperson einer an Corona erkrankten Person war. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vom Arbeitgeber die Nachgewährung der entsprechenden Urlaubstage. Nachdem der Arbeitgeber dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage, verlor aber sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.

Quarantäneanordnung keine Arbeitsunfähigkeit u. damit kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen:

Eine Quarantäneanordnung durch eine Behörde ist nach Ansicht der beiden Gerichte nicht das Gleiche wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt. Daher sind die Voraussetzungen der Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz nicht erfüllt und der Arbeitgeber muss die Urlaubstage, die in den Zeitraum der Quarantäne gefallen sind, nicht nochmals gewähren.

Eine Quarantäne wegen einer möglichen Ansteckung mit Corona bedeutet nicht automatisch eine Erkrankung mit Corona. Aber selbst im Falle einer tatsächlichen Erkrankung ist der betroffene Arbeitnehmer nicht automatisch arbeitsunfähig, da die Krankheit auch symptomlos verlaufen kann. Der Arbeitnehmer darf dann nur wegen der Quarantäneanordnung nicht arbeiten aber nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit.

Eine analoge – also entsprechende – Anwendung von § 9 BUrlG wegen einer vergleichbaren Situation lehnten die Richter ab, da es aus ihrer Sicht keine Regelungslücke gibt und der Sachverhalt auch nicht vergleichbar ist.

Abschließende Entscheidung durch Bundesarbeitsgericht (BAG)?

Da das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat, kann es gut sein, dass sich demnächst das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Arbeitsgericht mit dieser Frage befasst und die maßgebliche Rechtsfrage endgültig entscheidet.

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