Keine Entgeltforderung bei Bestellung von Onlinespielfeatures per 0900er-Nummer

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Das LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 27.01.2012, Az.: 10 S 80/11 entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht für die Kosten aufkommen muss, die sein minderjähriger Sohn durch Anrufe bei einer 0900er-Nummer verursacht, um damit Features zu bezahlen, die er für ein Onlinespiel bestellt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Sohn des Beklagten virtuelles Spielgeld für ein Onlinespiel im Shop des Spielbetreibers über sein Spielerkonto bestellt. Er wählte die angebotene Möglichkeit der Zahlung per Telefon und rief die angegebene 0900er-Nummer an. Im Rahmen des Bestellvorgangs erfolgte der Hinweis: „Dies ist ein Angebot der Firma D. Ltd. Sie gehen hiermit ein Vertragsverhältnis mit der Firma D. Ltd. ein." Die D. Ltd. trat ihre Ansprüche an die Klägerin ab, die den beklagten Inhaber des Telefonanschlusses auf Zahlung von 604,75 € in Anspruch nahm.

Das LG Saarbrücken geht davon aus, dass durch die Vorgänge zwei verschiedene Vertragsverhältnisse zustande kommen. Einerseits komme ein als Kausalgeschäft bezeichneter Vertrag über den Erwerb des virtuellen Geldes zustande, an dem der minderjährige Spieler über seinen Spieleraccount als Käufer und die D. Ltd. als Verkäufer beteiligt sind. Dieser Vertrag sei wegen der Minderjährigkeit des Spielers unwirksam. Andererseits komme ein als Erfüllungsgeschäft bezeichneter Vertrag über eine (nicht näher beschriebene) Zahlungsdienstleistung zwischen dem Anschlussinhaber und der D. Ltd. zustande, die der Leistung eines klassischen Geldboten entspreche. Der durch den Anruf zustande gekommene Vertrag verpflichte den Anschlussinhaber. Diesem sei die Inanspruchnahme der erbrachten Leistung nach § 45i Abs. 4 S. 1 TKG zuzurechnen. Grundsätzlich ergebe sich daher ein Zahlungsanspruch gegen den Anschlussinhaber. Diesem Anspruch könne der Anschlussinhaber allerdings den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Denn aufgrund der Attraktivität des Spiels gerade für Minderjährige werde bewusst die Gefahr geschaffen, dass minderjährige Spieler dazu verführt würden, Dritte unberechtigterweise über das leicht verfügbare „Zahlungsmittel" Telefon zu verpflichten. Ein solches Geschäftsmodell verstoße gegen die guten Sitten.

Bewertung:

Die Einbindung von 0900er Nummern in Zahlungssysteme für telekommunikationsfremde Leistungen ist immer wieder Thema gerichtlicher Entscheidungen. Im Gegensatz zum LG Saarbrücken gaben andere Gerichte den Betreibern der Zahlungsdienste teilweise Recht und lehnten Auswirkungen aus dem Vertrag über die Onlinespielfeatures auf den Zahlungsdienstleistungsvertrag ab. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der unterschiedlichen Behandlung in der Rechtsprechung künftig mit derartigen Fallkonstellationen befasste Berufungsgerichte die Revision zulassen um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen.

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