Keine Impressumspflicht für Website im Aufbau

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Eine Website, die sich noch im Aufbau befindet und keinerlei Inhalte oder geschäftlichen Betätigungen aufweist, hat keine Impressumspflicht.

Sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten handelt es sich um Werbeagenturen. Die beklagte Agentur betrieb eine Website, die sich noch im Aufbau befand, worauf ausdrücklich hingewiesen wurde und lediglich den Slogan „Alles für die Marke" enthielt. Die Klägerin sah in dem fehlenden Impressum einen Wettbewerbsverstoß und verklagte die Agentur daraufhin.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage zurück. Da sich die Website vorerst nicht zum Ziel gesetzt hat, wirtschaftliche oder geschäftliche Interessen zu verfolgen, besteht vorerst keine Impressumspflicht. Zudem hat die Betreiberagentur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Seite derzeit überarbeitet wird und sich noch im Aufbau befindet. (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.10 - 12 O 312/10)


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