Keine Pflicht zum Anfügen des Mietpreisspiegels bei Mieterhöhung. Gleiches gilt bei der Mietpreisspanne.

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Der Fall:

Nach etwas mehr als zwei Jahren, in denen ein Mieter seine Wohnung bewohnt hatte, bat ihn der Vermieter, einer Mieterhöhung um 15% zuzustimmen. Eine solche Bitte muss begründet werden und das tat der Vermieter auch. Hierfür stellte der Vermieter eine Rechnung an, aus der sich die ortsübliche Vergleichsmiete ergeben sollte. Dabei zog er den Mietspiegel des Wohnortes zu Rate. Auch schrieb er, dass, wenn der Mieter das überprüfen wolle, er den Mietspiegel bei ihm einsehen könne.

Die Zustimmung kam vom Mieter aber nicht. Auch zahlte er die erhöhte Miete nach Ablauf der Frist nicht, die ein Mieter hat, um die erhöhte Miete das erste Mal zu überweisen. Da der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen für rechtmäßig hielt und auch auf das Geld nicht verzichten wollte, verklagte er den Mieter. Dieser war der Meinung, dass ein Vermieter, wenn er zur Begründung eines Verlangens auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, diesen vorlegen muss. Gibt der Mietspiegel eine Preisspanne für die betreffende Wohnung an, müsse er auch diese in dem Schreiben benennen. Das hatte der Vermieter aber unstreitig nicht getan.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Auch in der Berufung vor dem Landgericht hatte sie keinen Erfolg. Nach Ansicht der Landrichter erfüllte das Mieterhöhungsverlangen nicht alle Voraussetzungen. Der Vermieter hätte die Preisspanne angeben müssen. Alternativ hätte er den Mietspiegel auch beilegen können.

Das aber hat der Bundesgerichtshof anders gesehen. Das Aktenzeichen des BGH zu dieser Sache lautet VIII ZR 167/20.

Demnach dient die Verpflichtung des Vermieters, ein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, dazu dem Mieter das an die Hand zu geben, was der braucht, um die Berechtigung des Verlangens überprüfen zu können. Dabei reicht es nach Gesetz ausdrücklich aus, wenn der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug nimmt. Das bedeutet, dass der Mieter nur die Tatsachen darlegen muss, die für die Einordnung nach dem jeweiligen Mietspiegel wichtig sind. Das hat der Vermieter hier getan.

Die Beifügung des Mietspiegels oder die Angabe der sich daraus ergebenden Preisspanne ist nicht notwendig, wenn der Mietspiegel leicht bezogen werden kann und sich die Preisspanne mit den vom Vermieter gemachten Angaben leicht ersehen lässt. Beides war hier gegeben.

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Zur Entscheidung

Foto(s): Hamid Alishahi

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