Kirchenaustritt – Wann sind Kündigungen unwirksam ? (LAG BW Stuttgart -4 Sa 27/20)

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Die Evangelische Kirche gehört mit über 700.000 Beschäftigten im Jahr 2017 zu den größten Arbeitgebern Deutschlands (Quelle: statista.de).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Sache „Egenberger“ (Urteil vom 17.04.2018 – C 414/16) klargestellt, dass Kirchen als Arbeitgeber trotz ihres Selbstbestimmungsrechts nicht pauschal handeln dürfen. Demzufolge ist eine Benachteiligung wegen der Religion oder Weltanschauung nur zulässig, wenn diese unter Beachtung des Selbstverständnisses der Kirche und im Hinblick auf die Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte „berufliche Anforderung“ darstellt. Die Evangelische Kirche hat hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. 4 Sa 27/20) ebenfalls entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen dessen Kirchenaustritts unwirksam ist. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. März 2020 (22 Ca 5625/19) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt. Gegen das Urteil hat die evangelische Kirche Berufung eingelegt.

Eine Tätigkeit als Koch ist mit dem „Verkündigungsauftrag“ der betreffenden Kirche demnach nicht verbunden.

Anders wurde im Fall eines Sozialtherapeuten entschieden. Die Kündigung wurde vom Bundesarbeitsgericht für rechtmäßig befunden, weil der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen” geleistet und damit selbst am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teilgenommen habe (BAG, Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12).

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 20 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Mitglieder bundesweit vertreten.

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