Klage: Sind Frauenparkplätze diskriminierend?
- 2 Minuten Lesezeit
- Ein Mann reichte am 23.01.2019 Klage ein, weil er Frauenparkplätze als eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau befand.
- Das Verwaltungsgericht München nahm sich des Falls an, befasste sich aber nicht mit der Anschuldigung, dass Frauenparkplätze eine Diskriminierung von Frauen seien.
- Der Kläger und die Stadt Eichstätt einigten sich schließlich auf den Austausch der Parkplatz-Schilder.
Klage vor dem Verwaltungsgericht München: Ein Autofahrer fühlte sich als Mann ungleich behandelt, weil auf einem Parkplatz in Eichstätt Stellplätze nur für Frauen ausgewiesen waren. Der Kläger, ein 26-jähriger Jurastudent, war auch der Meinung, dass Frauenparkplätze Frauen diskriminierten – sie würden so als „schwach“ dargestellt.
Was sagt die Straßenverkehrsordnung?
Verkehrszeichen im öffentlichen Raum dürfen ausschließlich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwendet werden. Da sie keine Beschilderung für einen ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatz vorsieht, dürfe die Stadt Eichstätt ein solches „Nur für Frauen“-Schild auch nicht als reine Empfehlung aufstellen. Das führte der Vorsitzende Richter aus. Das Schild erwecke den Eindruck, dass männliche Autofahrer dazu verpflichtet seien, die Parkplätze Frauen zu überlassen – das sind sie aber nicht.
Anders sieht es auf privat betriebenen Parkplätzen aus, z. B. von Supermärkten oder in privaten Parkhäusern: Dort ist das Ausweisen von Frauenparkplätzen erlaubt, da solche privatrechtlich durch Nutzungsbedingungen geregelt sind.
Auf die Frage der Diskriminierung ging das Gericht nicht ein.
Stadt Eichstätt muss Schilder austauschen
Das Gericht beendete den Streit ohne ein Urteil, stattdessen einigten sich Stadt und Kläger: Bis spätestens Ende Februar muss die Stadt die „Nur für Frauen“-Schilder entfernen und mit Schildern ersetzen, die lediglich eine Bitte oder Empfehlung für einen reinen Frauenparkplatz darstellen. Das bedeutet, dass auch Männer ohne Konsequenzen auf den Frauenparkplätzen parken dürfen – wie zuvor auch.
Die Stadt Eichstätt zog 2016 nach der Vergewaltigung einer Frau in der Nähe des Parkplatzes Konsequenzen: Sie wies 30 der insgesamt 420 Parkplätze als Frauenparkplätze aus, damit sich Frauen sicherer fühlten. Da einem leeren Fahrzeug nicht anzusehen ist, ob es von einer Frau oder einem Mann geparkt wurde, drohten weder ein Strafzettel noch der Abschleppdienst.
Diskriminierung oder Ungleichbehandlung?
Die Gleichheit von Mann und Frau ist im 3. Artikel des Grundgesetzes geregelt. Vor Diskriminierung schützt außerdem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht in Frauenparkplätzen aber keine Diskriminierung von Frauen oder Männern und damit auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Bereits im Jahr 2011 klagte ein Krankenpfleger gegen seinen Arbeitgeber (Az.: 1 Ca 184/11). Das Klinikum stellt für weibliche Mitarbeiterinnen gesonderte Parkplätze zur Verfügung. Das Gericht entschied, dass Frauenparkplätze Männer nicht diskriminierten, da Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen seien und damit deren Sicherheitsinteresse überwiege.
Aus der jüngsten polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass Männer häufiger Opfer von Gewalt werden als Frauen. Bei Sexualdelikten aber sind die Opfer nach wie vor deutlich öfter weiblich. Eine solche Ungleichheit ist deshalb ein sog. sachlicher Grund, weshalb Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern zulässig sein können, ohne eine Diskriminierung darzustellen.
(DMI)
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