Können sich die Erben über das Testament hinwegsetzen?
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Nicht selten wird ein Testament auch mit den Worten „mein letzter Wille“ überschrieben.
Um diesem Gedanken Rechnung zu tragen, ist typischerweise vorgesehen, dass die darin niedergelegten Regelungen nur zu Lebzeiten des Verfügenden von diesem wieder geändert werden können. Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen müssen hingegen alle Beteiligten entsprechend mitwirken. Nach dem Tod eines Beteiligten ist dann eine Abänderung regelmäßig nicht mehr einseitig möglich. Letztlich soll hierdurch gewahrt werden, dass der Wille des Erblassers auch entsprechend umgesetzt wird.
Setzten sich beispielsweise Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben ein, kann ein Ehepartner dies nach dem Tod des anderen nicht mehr abändern.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Der überlebende Ehegatte kann mit allen Kindern einen abweichenden notariellen Erbvertrag schließen. Wenn sich alle Kinder mit den neuen Verfügungen einverstanden erklären, kann das als Zuwendungsverzichtsvertrag ausgelegt werden. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 417 VI 1875/18 G).
Im zu entscheidenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und sodann neun von insgesamt elf Kindern zu Schlusserben. Zur Abwicklung des Testamentes ordneten die Eheleute Testamentsvollstreckung nach dem Tod des letztversterbenden an und bestimmten den ältesten Sohn zum Testamentsvollstrecker.
Nach dem Tod des Ehemannes schloss die Witwe sodann mit sämtlichen Kindern einen notariellen Erbvertrag, eine so bezeichnete „übereinstimmende Neuregelung hinsichtlich des gesamten Nachlasses meines verstorbenen Mannes, aber auch hinsichtlich meines Vermögens“.
Inhaltlich setzte die Frau sodann zehn ihrer Kinder zu Erben ein unbestimmte weiter, dass zwei andere Kinder gemeinsam Testamentsvollstrecker werden sollten. Sämtliche Kinder stimmten dem zu. Die neu eingesetzten Kinder beantragten nach dem Tod der Mutter sodann ein Testamentsvollstreckerzeugnis, dass sie als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker ausweist.
Nach Ansicht des zuständigen Nachlassgerichtes sei dieser Erbvertrag wirksam und damit auch die Bestimmung zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern.
Dem stünde auch die abweichende Bestellung eines anderen Kindes im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute nicht entgegen, weil schließlich alle Kinder mit der abweichenden Regelung einverstanden gewesen seien.
Dies ist insoweit bemerkenswert, als dass eigentlich eine einseitige Abänderung letztwilliger Verfügungen nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr möglich ist, wenn ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zugrunde liegt.
Da es sich hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung vor allen Dingen um eine Beschränkung der Verfügungsmacht der eingesetzten Erben handelt, wäre insoweit diesem Vorgehen und der Argumentation des Gerichtes noch am ehesten zuzustimmen.
Fraglich ist jedoch, wie dies im Zusammenhang mit der abweichenden Erbeinsetzung zu behandeln wäre. Hier kommt es dann doch zu auch wirtschaftlich ganz erheblichen Abweichungen vom Willen des vorverstorbenen Ehemannes.
Es bleibt zu konstatieren, dass auch die Einordnung eines nach dem Tod eines Ehegatten geschlossenen notariellen Vertrages als Zuwendungsverzichtvertrages ganz erheblichen Bedenken begegnet, weil dadurch der letzte Wille des vorverstorbenen Ehegatten übergangen werden könnte.
Typischerweise sind solche Rechtsgeschäfte dann aber als unwirksam zu behandeln.
Man sollte aus diesen Gründen nicht darauf vertrauen, dass eine solche abweichende Handhabung rechtlichen Bestand hat, wenngleich dies bisweilen auch gerichtlich anders beurteilt werden könnte.
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