Können Wettbewerber wegen DSGVO-Verstößen abgemahnt werden?
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Gute Frage...
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung DSGVO (Verordnung 2016/679/EU vom 27. April 2016) ist umstritten, ob Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen, einander wegen Verstößen gegen die DSGVO abmahnen und ggf. gerichtlich auf Unterlassen und Aufwendungsersatz, sowie Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Die Instanzgerichte entscheiden bisher mal so, mal so!
... auf die auch der BGH noch keine Antwort hat!
Auch der Bundesgerichtshof BGH stellt sich diese Frage, und hat selbst keine Antwort darauf. Daher hat er mit Beschlüsse vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) diese Frage nun an den Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt, in zwei medizinrechtlichen Verfahren betreffend den Vertrieb von Apotheken-, aber nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln über die Internet-Verkaufsplattform Amazon.
Der BGH will vom Europäischen Gerichtshof EuGH wissen, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.
In den beiden BGH-Verfahren ist zudem streitig, ob der Vertrieb von Medikamenten über Internet-Verkaufsplattform automatisch eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO der Kunden durch den Apotheker bedeutet, der nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich ist.
Weiterführende Informtionen und die Pressemeldung des BGH finden Sie u.a. hier.
Und der EuGH?
Einen Hinweis auf die Antwort des EuGH könnte eine frühere Vorlage des BGH an den EuGH geben, auf die der EuGH mit Urt. v. 28. April 2022, Rs. C-319/20 entschieden hat, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO entsprechende Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbänden nicht ausschließen:
"Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann."
Abmahnung erhalten?
Wenn Sie von einem Wettbewerber wegen (angeblichen) Verstößen gegen Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, der Verletzung von Markenrechten oder wegen anderer Rechtsverstöße abgemahnt wurden, melden Sie sich bitte ebenfalls gerne bei uns!
Wer wir sind:
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren kleine und mittelständische eCommerce- und "brick and mortar"-Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen (IT und Telekom, reCommerce/refurbished electronics, Medienhändler, Lebens- und Genussmittel, Kosmetik, u.a.m.) in allen Bereichen des Wettbewerbsrechts (einschl. z.B. Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, Jugendschutz, Marketing/Vertrieb, Verbraucherschutzrecht, etc.), Datenschutz und Privacy (insb. Krisenmanagement bei Datenpannen), Markenrecht und sonstige Gewerbliche Schutzrechte), Urheberrecht (einschl. aller Fragen zum Thema Geräte- und Speichermedienabgaben/ZPÜ), Wirtschafts- und Vertragsrechts, Arbeitsrecht (v.a. Arbeitgeberseite)
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