Kreditkartenbetrug & Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

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Wenn bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Anzeige wegen „Kreditkartenbetruges“ erstattet wird, dann hat sich ein Rechtsanwalt regelmäßig auf verschiedene Gesichtspunkte zu konzentrieren.

Aus Sicht des Geschädigten gilt es, den entstandenen Schaden zu minimieren und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreditkarteninstitut auf Rückerstattung bzw. Freistellung zu prüfen und geltend zu machen.

Der Kreditkartenmissbrauch des § 266b StGB bezeichnet aber – auch wenn man anderes vermuten mag – nicht den Fall, dass eine Kreditkarte von einer Person verwendet wird, der diese Karte nicht gehört.

Vielmehr greift das Strafdelikt des Kreditkartenmissbrauchs dann, wenn eine an und für sich befugte Person ihre eigene Scheck- oder Kreditkarte verwendet, völlig legitim damit bezahlt und einkauft, und die eigene PIN-Nummer verwendet.

Allerdings droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn der befugte Benutzer der Karte schon bei der Bezahlung weiß, dass er das Geld, das er ausgibt, gar nicht hat.

Dann begleicht nämlich das Kreditinstitut die Rechnung des Karteninhabers aufgrund bankenrechtlicher Vorschriften. Dieser hat aber kein Geld, um seine Schulden später im Rahmen der Kreditkartenabrechnung zu begleichen.

Wenn der Täter dies absichtlich und wissentlich macht, so begeht er Kreditkartenmissbrauch bzw. Scheckkartenmissbrauch.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verwendung von gestohlenen Kreditkarten und EC-Karten mit entweder gefälschten oder ebenfalls gestohlenen PIN- oder TAN-Nummern um einen Computerbetrug.

Nach § 263a StGB macht sich nämlich wegen Computerbetruges strafbar, wer einen Datenverarbeitungsvorgang bei der Zahlung an der Kasse oder im Internet, oder gar beim Geldabheben am Geldautomaten dadurch beeinflusst, dass er unbefugterweise Daten verwendet. Wenn dann ein Vermögensschaden für den wahren Konto- und Karteninhaber entsteht, so droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Bei der Verwendung von gefälschten oder gestohlenen Kreditkarten oder EC-Karten liegt ein Computerbetrug vor.

§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

Wer also sowohl Kreditkarten fälscht als auch gestohlene PIN-Daten verwendet, kann sich also nicht nur wegen Kreditkartenbetruges in Form des Computerbetruges strafbar machen, sondern gleichzeitig wegen der Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a StGB.

In Fällen des EC-Kartenmissbrauchs gilt grundsätzlich laut BGH aus der Entscheidung vom 26.01.2016, Az. XI ZR 91/14 der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird und andere Ursachen für den Missbrauch nach der allgemeinen Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.

Dies hat der BGH auch noch nach Einführung der Zahlungsdiensterichtlinie für vor dem 31.10.2009 durchgeführte Zahlungsvorgänge bestätigt und dahin konkretisiert, dass der Beweis des ersten Anscheins nur angenommen werden kann, wenn bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist.



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