Kronzeugenregelung auch für Opfer möglich

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Die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Kronzeugenregelung des § 46b StGB ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010 auch für die Opfer einer schweren Straftat gemäß § 100 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO anwendbar.

Der 5. Senat hat klargestellt, dass es bei dem „überaus weitgefassten Tatbestand nicht erforderlich sei, dass es sich bei dem „Kronzeugen" um einen Tatbeteiligten handelt". Er muss lediglich Aufklärungshilfe zu „einer" schweren Straftat des § 100 a Abs. 2 StPO, wie z. B. Mord, Totschlag, Sexualdelikte, Raub, Erpressung, Freiheitsberaubung, Bandendiebstahl, Geldwäsche, schwere Fälle des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Brandstiftung und Bestechung, geleistet werden.

Ein Zusammenhang mit der vom Kronzeugen verübten Taten ist nach dem Urteil ausdrücklich nicht erforderlich.Die Kronzeugenregelung ist ausgeschlossen (§ 46b Abs. 3 StGB), wenn die Aufklärung erst nach Eröffnung des Hautverfahrens erfolgt. Daher empfiehlt es sich frühzeitig, möglichst noch vor der ersten Vernehmung durch die Polizei, den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers zu suchen.


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