Kündigung bei Insolvenz – SO bekommen Sie eine Abfindung
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Wer nach einer Kündigung eine Abfindung haben will, schafft das meist nur mit einer Kündigungsschutzklage. Vor Gericht einigt man sich: Der Arbeitnehmer willigt in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein und bekommt dafür vom Arbeitgeber eine Abfindung.
Doch wie ist die Lage bei einer Insolvenz? Gilt dort dasselbe? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
In den meisten Fällen ist die Insolvenz des Arbeitgebers mitnichten gleichbedeutend mit einer Geschäftsschließung oder dass das ganze Unternehmen von heute auf morgen „dicht macht“. Tatsächlich laufen die Geschäfte während der Insolvenz oft weiter. Mehr noch: Nicht selten „überleben“ Teile des Unternehmens und blühen später entweder eigenständig oder innerhalb eines neuen Unternehmens wieder auf.
Mitunter stellt sich während der Insolvenz heraus, dass Werte vorhanden sind, von denen man vorher nichts wusste.
Oder der Insolvenzverwalter möchte einen Teil des Unternehmens mit einem ausgewählten Team weiterführen.
Für den Insolvenzverwalter sind das oft gute Gründe, Personal möglichst schnell abzubauen. Steht etwa ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang an, ist es für den Insolvenzverwalter meist besser, wenn wenig oder gar kein Personal in den jeweiligen Betriebsteilen vorhanden ist.
Aus meiner langjährigen Erfahrung weiß ich, dass insolvente Arbeitgeber beziehungsweise deren Insolvenzverwalter, wie jeder andere Arbeitgeber auch, meist lieber dazu bereit sind, Arbeitnehmern eine Abfindung anzubieten, als den Verlust eines Kündigungsschutzprozesses mit den damit zusammenhängenden finanziellen Folgen für das insolvente Unternehmen zu riskieren!
Deshalb: Tatsächlich lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in vielen Fällen auch im Fall einer Insolvenz! Nahezu immer lohnt sie sich, wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat.
Die Klageaussichten müssen entsprechend gut sein, was meist der Fall ist, wenn bei der Kündigung Fehler gemacht wurden. Solche Fehler kommen auch und gerade in der Insolvenz häufig vor.
Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Rufen Sie im Fall einer Kündigung zügig bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und fragen Sie nach den Erfolgsaussichten einer Klage und danach, ob Sie mit einer Abfindung rechnen können.
Am besten Sie rufen am selben Tag an, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben; dann gehen Sie regelmäßig sicher, alle Fristen einzuhalten. Auch in der Insolvenz gilt nämlich die wenige Tage dauernde Frist für die sofortige Zurückweisung der Kündigung, und die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage.
Falls Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben: Schließen Sie eine ab! Ich empfehle regelmäßig eine Rechtsschutzversicherung mit einer möglichst kurzen, also meist dreimonatigen, Wartezeit.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?
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