Kündigung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen gegenüber IDO Interessenverband

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Wenn Sie Onlinehändler sind, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie in den letzten  Jahren ebenfalls etwas vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. gehört haben. Im besten Falle haben Sie hiervon lediglich gehört, im schlechtesten Fall haben Sie gegenüber dem IDO aufgrund eines Ihnen vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Auch wir haben innerhalb der letzten 9 Jahre eine dreistellige Anzahl von Mandanten gegen den IDO Verband vertreten. Hierzu zählte neben der Vertretung und Verteidigung von außergerichtlichen Abmahnungen auch die Führung von zahlreichen Gerichtsprozessen. Neben der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen haben wir hierbei in den letzten Jahren in erheblicher Weise auch Mandanten außergerichtlich sowie gerichtlich gegen die Geltendmachung von Vertragsstrafen vertreten und vor Gericht verteidigt.

Wir haben hierbei, insbesondere in den letzten Jahren, die Gerichte als auch den IDO selbst auf eine potentielle Rechtsmissbräuchlichkeit immer wieder hingewiesen.

In vielen Fällen war es jedoch bis vor einigen Jahren sicherlich noch richtig, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO Verband abzugeben, da dem IDO Verband im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen bei objektiv bestehenden Wettbewerbsverstößen zumeist Recht zugesprochen wurde. Im Laufe der letzten Jahre erfolgte jedoch mehr und mehr die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen. In der Vielzahl der Fälle handelte es sich hierbei um solche Vertragsstrafenfälle, in denen die Mandantschaft zuvor nicht von uns vertreten war, sondern seinerzeit selbst eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder auch hier insbesondere die durch den IDO vorformulierte Erklärung abgegeben hatte.

Wir hatten von keinem anderen Wettbewerbsverband derartig viele Vertragsstrafenfälle zu bearbeiten wie vom Ido.

Aufgrund der Entwicklung in der Rechtsprechung sowie in der Gesetzgebung der letzten 1 ½ Jahre sehen wir nunmehr sehr gute Möglichkeiten, die seinerzeit abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen außerordentlich zu kündigen. 

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Einerseits haben zahlreiche Entscheidungen verschiedener Landgerichte sowie Oberlandesgerichte aus dem letzten Jahr gezeigt, dass das Verhalten des IDO Verbandes im Hinblick auf seine Abmahnungen in vielerlei Hinsicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

Des Weiteren ist es dem IDO Verband nicht gelungen in die sogenannte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen zu werden. Diese Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände setzt bestimmte Voraussetzungen voraus, die der IDO Verband derzeit nicht erfüllt.

Wir halten daher die Kündigung von den seinerzeit abgegeben strafbewehrten Unterlassungserklärungen für durchaus möglich. Wir bieten Ihnen an, diese Kündigung für Sie auszusprechen.

Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Kündigung seitens des IDO nicht akzeptiert werden wird, stellt eine Kündigung jedoch eine sogenannte einseitige Willenserklärung dar. Sollte der IDO Verband daher versuchen eine (weitere) Vertragsstrafe gegen Sie geltend zu machen, könnte diese Kündigung naturgemäß als hervorragender weiterer Verteidigungsaspekt mit ins Feld geführt werden.

Außerdem liegen bereits einige Entscheidungen vor, die die Kündigung einer Unterlassungserklärung bestätigt haben. Zu erwähnen wäre hier beispielsweise eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 07.12.2021.

Besonders erfreulich ist in diesem Zusammenhang eine kürzlich ergangene Entscheidung des Landgerichts Köln, auf die der Kollege Herr Rechtsanwalt Gerstel in einem aktuellen Artikel vom 07.02.2022 hinweist (LG Köln, Urteil vom 26.01.2022, Az: 81 O 35/21). Dort hat das Landgericht Köln den IDO Verband wegen Rechtsmissbrauches zum Schadenersatz verurteilt.

Wir raten insofern unseren Mandanten grundsätzlich an, dass es durchaus Sinn macht, in bestimmten Fällen die strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu kündigen. Für eine Großzahl unserer Mandanten haben wir dies bereits zwischenzeitlich getan.

Sollten auch Sie an dieser Stelle Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und einer ausgeprägten Expertise bei Angelegenheiten rund um den IDO Interessenverband zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich per E-Mail oder rufen Sie uns an.


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