Kündigung wegen Verletzung der Impfpflicht
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Medizinischen Fachangestellten ist wirksam.
So urteilte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30.03.2023 (2 AZR 309/22).
Insbesondere verstößt eine solche Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt nur dann vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv für die beanchteiligende Maßnahme ist. Das BAG hat ausgeführt, dass es nicht ausreicht, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.
Wenn das wesentliche Motiv für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Medizinischen Fachangestellten der Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion mit dem Coronavirus war, fehle es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem von der Arbeitnehmerin ausgeübten Recht, sich nicht gegen das Virus impfen zu lassen und der benachteiligten Maßnahme, so dass BAG in seinen weiteren Ausführungen.
Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass der Arbeitgeber, hier der Träger eines Krankenhauses, davon ausgehen durfte, dass eine Impfung gegen das Coronavirus bei Personen, die im medizinischen Bereich eines Krankenhauses tätig sind, zum bestmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit vulnerabler Menschen beitragen kann.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hatte dies noch anders beurteilt und der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte die Klage dann auf die Berufung hin abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun, wenn man ehrlich ist - erwartungsgemäß - vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 und ist offensichtlich auch der Auffassung, dass die Übertragungskette durch eine Impfung gegen das Coronavirus hätte unterbrochen werden können.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, dann sprechen Sie mich gerne an.
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte.
www.schuetter-arbeitsrecht.de
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