Landgericht Düsseldorf urteilt: Individualbeitrag unzulässig

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Die Targobank (vormals Citibank) hatte in den letzten Jahren den sogenannten „Individualbeitrag“ eingeführt. Diese etwas seltsam anmutende Wortschöpfung geht auf die Rechtsprechung hinsichtlich der klassischen Bearbeitungsgebühren zurück:

Bearbeitungsgebühren waren – weil sie von den Gerichten als unwirksam eingestuft wurden – juristisch nicht mehr haltbar. Daher ging die Targobank dazu über, die Bearbeitungsgebühr anders zu deklarieren.

Das Landgericht Düsseldorf, welches sich aufgrund des Geschäftssitzes der Bank bereits mehrfach mit dieser Problematik auseinandersetzen musste, hat mit Beschluss vom 20.01.2016 (Az. 8 S 67/15) die Berufung der beklagten Targobank verworfen.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Individualbeitrag als unzulässig eingestuft, da er laufzeitunabhängig ist.

Zum Hintergrund: Laufzeitabhängige Entgelte darf die Bank in der Regel verlangen. Dies kann beispielsweise der Zinssatz sein. Merkmal laufzeitabhängiger Entgelte ist, dass diese bei der vorzeitigen Beendigung des Vertrages auch nur anteilig gezahlt werden müssen.

Der Individualbeitrag ist jedoch laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht damit vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer wird hierdurch benachteiligt.

Erstinstanzlich hat bereits das Amtsgericht die Targobank zur Rückzahlung des Individualbeitrages verurteilt. Hiergegen legte die Targobank Berufung ein.

Kunden der Targobank, die den Individualbeitrag entrichtet haben, können diesen nunmehr unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung zurückverlangen.

Dies gilt selbst verständlich auch für Kunden anderer Banken, die entsprechende Bearbeitungsgebühren entrichten mussten.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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