Langer Weg zur Mülltonne: Mietminderung?
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[image]Wird der Müllplatz verlegt, sodass der Mieter nun einen erheblichen längeren Weg zur Mülltonne zurücklegen muss, kann er die Miete um 2,5 Prozent mindern.
Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter gibt es immer wieder: von A wie Aufzugsausfall bis Z wie Zwangsräumung. Doch wie sieht es aus, wenn der Mieter plötzlich weiter laufen muss, weil der Vermieter den Müllplatz für den Papier-, Rest- und Biomüll des Wohnhauses verlegt hat? Darf der Mieter deswegen die Miete mindern?
Über Umwege zum Müllplatz
Als der Mieter in seine neue Wohnung zog, befand sich der Müllplatz etwa 85 Meter vom Haus entfernt und war für dessen Bewohner leicht zu erreichen, ohne eine öffentliche Straße betreten zu müssen. Dieses Grundstück gehörte aber einem Dritten, der dem Vermieter anbot, ihm für eine einmalige Zahlung von 1000 Euro eine Dienstbarkeit einzuräumen. Stattdessen verlegte der Vermieter den Müllplatz, der nun direkt an einer öffentlichen Straße angrenzte. Die Mieter mussten nun bis zu 235 Meter zurücklegen, um ihren Abfall loszuwerden. Ein Mieter sah darin einen Mangel und minderte die Miete. Sein Vermieter klagte daraufhin die rückständige Miete ein.
Neue Lage stellt Mangel dar
Das Amtsgericht (AG) Köpenick hielt eine Mietminderung von 2,5 Prozent der Gesamtmiete für angemessen. Schließlich stellt es einen Mangel dar, wenn der Mieter plötzlich einen erheblich längeren Weg zum Müllplatz zurücklegen muss. Zwar befindet sich dieser nun direkt an der Straße, sodass sich dadurch die Entleerungskosten verringern. Das ändert aber nichts daran, dass die Mieter weiter laufen müssen, um ihren Abfall wegzuschmeißen. Dass der Vermieter den alten Müllplatz nicht mehr zur Verfügung stellen konnte, weil ihm der Grund und Boden gar nicht gehörte, ist ebenfalls irrelevant.
Dagegen konnte der Mieter nicht verlangen, dass der Mangel beseitigt wird. Denn um den Müllplatz wieder in die Nähe des Miethauses zurückverlegen zu können, müsste der Vermieter 1000 Euro an den Grundstückseigentümer zahlen. Denn das Gericht sah vorliegend ein grobes Missverhältnis zwischen dem Interesse des Mieters, den alten Müllplatz nutzen zu können, und dem vom Vermieter zu zahlenden Betrag.
(AG Köpenick, Urteil v. 28.11.2012, Az.: 6 C 258/12)
(VOI)
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