Late-Night-Shopping in Zeiten von Corona

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VG Stuttgart: Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliches Late-Night-Shopping-Verbot erfolglos, Beschluss vom 14.03.2020 - 16 K 1466/20

Die Stadt Wertheim verbot das Late-Night-Shopping an einem Samstagabend von 20 bis 23 Uhr in einem Einkaufszentrum. Eine Firma wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart – jedoch erfolglos.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Schutzmaßnahme die schnelle Ausbreitung des COVID-19 verhindern solle und somit notwendig im Sinne des Infektionsschutzgesetztes sei. Danach können die Gesundheitsbehörden Veranstaltungen oder sonstige Menschenansammlungen beschränken oder gänzlich verbieten, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Das Late-Night-Shopping ziele gerade darauf ab, durch Angebote, Werbung und ab 20 Uhr geltende Rabatte als ein „Event“ zu wirken und somit hohe Besucheranzahl anzuziehen. Das Verbot des Late-Night-Shopping sei auch erforderlich, weil eine Interaktion der Kunden und das damit verbundene Infektionsrisiko auch im Rahmen von drei Stunden, z.B. im Kassenbereich nicht auszuschließen sei. Auch wenn beim Event keine Besucher im fortgeschrittenen Alter erwartet werden, solle verhindert werden, dass junge Kunden sich im Einkaufszentrum infizieren und anschließend selbst ältere Menschen anstecken.

Zwischenzeitlich wurden die meisten Geschäfte im Rahmen der Lockerungen wieder geöffnet. Bei dem großen Einkaufskomplex war jedoch lange Zeit die Sorge, dass es aufgrund des hohen Zulaufs möglicherweise zu Infizierungen kommt. Nachdem der Betreiber ein Sicherheitskonzept vorgelegt hatte, konnte eine Einigung mit dem örtlichen Gesundheitsamt erzielt werden, so dass auf Betreiben des Verwaltsgerichtshofs auch hier eine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte.



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