LG Berlin: Zum Nachweis der Urheberschaft an einem Lichtbildwerk

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Das LG Berlin hat mit Urteil vom 03.04.2014, Az.: 16 O 587/13 entschieden, dass für den Nachweis der Urheberschaft an einem Lichtbildwerk das Vorlegen einer Bilderserie ausreichend sein kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte ein Foto des Klägers zu Werbezwecken auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht, ohne den Kläger als Urheber des Bildes zu benennen. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung lag ebenfalls nicht vor. Nachdem der Beklagte sich weigerte, die vom Kläger in einer Abmahnung geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche zu erfüllen (Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz), kam es zum Rechtsstreit vor dem LG Berlin. Vor Gericht bestritt der Beklagte die Urheberschaft des Klägers an dem streitgegenständlichen Foto. In den Entscheidungsgründen des Urteils stellten die Richter zunächst fest, dass es sich bei dem Foto um ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handle. Die nötige Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG war gegeben, da ein hinreichendes Maß an Individualität bei dem Lichtbild vorhanden war. Spannender war die Äußerung des Gerichts im Hinblick auf die vom Beklagten bestrittene Tatsache, der Kläger sei auch selbst Urheber des Fotos. Um seine Urheberschaft zu beweisen, legte der Kläger vor Gericht die sog. EXIF-Dateien seiner Digitalkamera vor. Dies sah das Gericht jedoch als nicht ausreichend an. Da die EXIF- bzw. Metadateien ohne größere Schwierigkeiten nachträglich mit der entsprechenden Software abgeändert werden könnten, sei kein Nachweis der Urheberschaft erbracht worden.

Allerdings hatte der Kläger darüber hinaus zwei weitere Fotografien vorgelegt, die dem äußeren Anschein nach offensichtlich in einer Bilderserie mit dem streitgegenständlichen Foto entstanden sind. Damit sprach ein erster Anschein für die Urheberschaft des Klägers, welcher vom Beklagten nicht widerlegt werden konnte (lediglich einfaches Bestreiten). Im Übrigen berief sich das Gericht auf die gesetzliche Vermutungswirkung des § 10 UrhG. Durch die Werbung mit dem Foto auf der eigenen Internetseite hatte der Beklagte das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG sowie das Recht auf Urheberbezeichnung nach § 13 UrhG verletzt. Die Berechnung des konkreten Schadensersatzbetrages erfolgte aufgrund der Lizenzanalogie, im Übrigen im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO. Zur Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr nutzte das Gericht die Tabelle der sog. MfM-Empfehlungen für Berufsfotografen. Wegen der fehlenden Urheberbenennung sprach das Gericht dem Kläger einen 100%igen Verletzerzuschlag zu. Insgesamt konnte der Kläger damit berechtigterweise 1.395,- EUR an Schadensersatz geltend machen, bei zweijähriger Nutzung des Bildes. Beim Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für den Ausspruch der Abmahnung nahm das Gericht einen Gegenstandswert von 7.395,- EUR an. Aus diesem Betrag errechnen sich sodann die Anwaltskosten.


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