Life Forestry - Was sollen Anleger tun - Anwalt hilft

  • 3 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Wir hatten bereits über dieses Investment, dass eine Vermögensanlage i.S.d. Vermögensanlagengesetzes darstellt, auf unserer Homepage berichtet. Es geht um eine Gesellschaft in der Schweiz, die Life Forestry AG, die aus der Schweiz heraus auch an deutsche Anleger herantritt und ihre Vermögensanlage in Form des Erwerbs von Bäumen, zur Teakholzproduktion, beispielsweise in Costa Rica anbietet. 

Nach dem Vertrag wird unseres Erachtens ein abstraktes Finanzprodukt angeboten; die Anleger investieren in "eigene" Bäume, die bei einem späteren Verkauf des Teakholzes eine Rendite von 6 % p.a. und mehr versprechen. 

Im Kaufpreis - den die Anleger zahlen - ist enthalten der Pachtzins, die Erschließung der Plantage, Kauf der Baumsetzlinge, Aufforstung Verkauf Absicherung der Bewirtschaftung und Auszahlung der Erlöse. Es wird damit geworben dass diese Bäumen Investment mit natürlich steigender Rendite sind.

Warum schreiben wir? 

Wir betreuen Mandanten, die dieses Investment erworben haben. Wir haben die Gesellschaft Life Forestry angeschrieben und auch die Anwaltskanzlei , die diese Gesellschaft vertritt. Bedauerlicherweise wird auf unsere Anfragen, Widerrufserklärungen und weiteren Erklärungen mit rechtsgestaltenden Charakter nicht reagiert. Daher werden auch wir nunmehr den Anlegern empfehlen Klage zu erheben.


Findet überhaupt deutsches Recht Anwendung? 

Wir gehen davon aus, dass nach dem Lugano-Übereinkommen deutsches Recht Anwendung findet und das Gericht, zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. 

Nach dem Lugano-Übereinkommen bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts, wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher zu einem Zweck geschlossen worden ist, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann - zuständig ist das Gericht an dem Wohnsitz des Verbrauchers der geschädigt wurde. 

Vorliegend geht es um den Kauf und die Pflege von Bäumen in Costa Rica, Brasilien und anderswo. Es wird eine Geldanlage mit Renditeabsicht getätigt. Es handelt sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit auf Seiten der Anleger. Diese handeln als Verbraucher. Immer dann, wenn dem Verbraucher nicht die Befugnis eingeräumt wird auch andere Gerichte anzurufen (einer Gerichtsstandsvereinbarung) ist diese allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam mit der Folge dass nach dem Lugano Abkommen an dem Wohnsitz des Verbrauchers geklagt werden kann und da der Verbraucher nicht schlechter gestellt werden darf als bei Anwendung des für ihn geltenden nationalen Rechts, deutsches Recht zur Anwendung kommt. 

Dieses wiederum ergibt sich aus Rom I-Verordnung. 

Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen und gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die eine Finanzanlage  ist , dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Das ist vorliegend Deutschland. Unsere Mandanten handelten als Verbraucher.
Wir gehen davon aus, dass die Verträge aus verschiedenen Gründen widerruflich sind. Hinzu kommt, dass eine Finanz- und Vermögensanlage verkauft worden ist, da eine Verzinsung und Rückzahlung für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt wird. 

Wir prüfen derzeit bei unseren Mandanten die Rückforderung der geleisteten Kaufpreise und benötigen hierfür folgende Unterlagen:

- Ihren Kaufvertrag

- Anschreiben der Gesellschaft bezüglich Renditeversprechen

- Nachweis Zahlung Kaufpreis

- Police Ihrer Rechtsschutzversicherung

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

  • Tel:     0351/ 21 52 025-0
  • Fax:    0351/ 21 52 025-5
  • Mail:   kanzlei@bontschev.de

__________________________________________________

Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Aktionären, Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

___________________________________________________










Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema