Limited & Co. KG und Brexit: Handeln Sie jetzt!

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Haftungsrisiken bei der Limited & Co. KG durch den Brexit

In Deutschland bestehen ca. 3.000 Kommanditgesellschaften mit einer Limited als Komplementärin. Durch den Austritt Großbritanniens Ende März 2019 entstehen für die Gesellschafter einer Limited & Co. KG erhebliche Haftungsrisiken. Dies gilt umso mehr, wenn es zu einem „No Deal Brexit“ kommt.

Den Haftungsrisiken kann durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen entgegengewirkt werden. Doch rasches Handeln ist notwendig.

Es droht: Unzulässigkeit der Limited & Co. KG 

Durch den drohenden Wegfall der Niederlassungsfreiheit für EU-Gesellschaften können Limited & Co. KG in Deutschland unzulässig werden, wenn die Limited in Deutschland ihren Verwaltungssitz hat. Nur durch Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers bzw. durch entsprechende Abkommen mit Großbritannien könnte diese Rechtsfolge für die Limited & Co. KG verhindert werden. Derzeit ist jedoch unklar, ob und wann derartige Übergangsregelungen bzw. Begleitgesetze in Kraft treten.

Selbst der von der Bundesregierung am 05.09.2018 beschlossenen Entwurf für ein Brexit-Übergangsgesetzte (BrexitÜG) sieht keine Regelung für die nach dem Recht Großbritanniens gegründete Limited vor.

Haftungsrisiken

Die Haftungsrisiken sind bei einer unzulässigen Limited & Co. KG enorm. Mit dem Verlust der Niederlassungsfreiheit durch den Brexit würde die Limited übergehen:

  • in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) , sofern die Limited mehr als einen Gesellschafter hat;
  • in ein Einzelunternehmen, wenn lediglich ein Gesellschafter vorhanden ist.

Die Haftungsbegrenzung der Limited auf ihr Gesellschaftsvermögen würde somit entfallen. An ihre Stelle träte die persönliche Haftung des Einzelunternehmers bzw. die akzessorische, unbeschränkte und unbeschränkbare Gesellschafterhaftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB.

Da bei einer Limited & Co. KG die Komplementär-Limited für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft haftet, führt der Wegfall der Haftungsbegrenzung zur Haftung des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter der Limited auch für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. Unbeschränkt und unbeschränkbar.

Sonderrisiko bei Ein-Mann-Limited & Co. KG

Gehören der Gesellschaftsanteil an der Limited und der Kommanditanteil an der Kommanditgesellschaft ein und der selben natürlichen Person, droht zudem die Auflösung der Kommanditgesellschaft und deren Löschung aus dem Handelsregister. Denn nach dem deutschen Personengesellschaftsrecht muss eine Personengesellschaft mindestens zwei Gesellschafter besitzen. Ein Gesellschafter kann als natürliche Person folglich nicht vollhaftender Gesellschafter (Komplementär) und beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) zugleich sein.

Abhilfe: Austausch der Limited vor dem Brexit

Folgende Maßnahmen können die beschriebenen Haftungsrisiken vermeiden:

  • Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Limited auf eine neu gegründete deutsche Gesellschaft (zukünftige Komplementärin) mit anschließender Vermögensanwachsung bei Wirksamwerden des Brexit;
  • Übertragung aller Vermögensgegenstände der Limited an eine neue Komplementär-Gesellschaft (z. B. durch Verkauf) und anschließende Liquidation der Limited.

Freilich sind bei diesen Maßnahmen stets auch die steuerlichen Auswirkungen derartiger Vermögensübertragungen zu prüfen und zu berücksichtigen.

Handlungsbedarf

Der Brexit tritt vermutlich Ende März 2019 in Kraft. Bis dahin müssen die neue Gesellschafterstruktur der Limited & Co. KG stehen und die steuerlichen Auswirkungen geprüft sein.

Werden Sie rechtzeitig tätig und warten Sie den Brexit nicht ab. Nur so vermeiden Sie unkontrollierbare Folgen für sich und für Ihr Unternehmen in der Rechtsform der Limited & Co. KG.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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